Verordnung zur Durchführung der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver in Deutschland, basierend auf europäischen Rechtsakten. Sie legt fest, welche Behörde zuständig ist und welche Pflichten Unternehmen haben, die an dieser Lagerhaltung teilnehmen möchten.
Was sie regelt
- Die Umsetzung europäischer Vorschriften zur öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver.
- Die Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
- Die Anforderungen und das Verfahren zur Anerkennung von Betriebsstätten für die Herstellung und Lagerung von Magermilchpulver.
- Die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für beteiligte Unternehmen.
Wen es betrifft
- Unternehmen, die Magermilchpulver herstellen und lagern und an der öffentlichen Lagerhaltung teilnehmen wollen.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Anträge auf Anerkennung von Betriebsstätten müssen auf einem vorgeschriebenen Formblatt bei der Bundesanstalt gestellt werden.
- Antragsteller müssen detaillierte Pläne der Betriebsräume, Beschreibungen der technischen Einrichtungen und der Herstellungsprozesse vorlegen.
- Die Anerkennung kann entzogen oder widerrufen werden, wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen bestimmte europäische Vorschriften verstoßen wird.
- Beteiligte Unternehmen müssen kaufmännische Bücher führen und gesonderte Aufzeichnungen über Bestände, hergestellte Mengen und Verpackungsdetails machen. Diese Unterlagen müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Gesetzestext
Verordnung - öffentliche LagerhaltungVerordnung zur Durchführung der öffentlichen Lagerhaltung von MagermilchpulverStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1978 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 7 Abs. 3, der §§ 9 und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom
- August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und des § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver.
§ 2Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
§ 3Anerkennung der Betriebsstätten
§ 4Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 5Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäftsräume und Betriebsstätten, die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver und anderen Erzeugnissen sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Magermilchpulvermengen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Der Beteiligte hat im Falle automatischer Buchführung auf seine Kosten auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
§ 6
(weggefallen)-
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten