Verordnung zur Durchführung des EG-Rebflächenrodungsprogramms
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des EU-Programms zur Rodung von Rebflächen in Deutschland, um die gemeinsame Marktorganisation für Wein zu unterstützen. Sie legt fest, wie Prämien für die Rodung von Weinbergen beantragt und gewährt werden.
Was es regelt
- Die Gewährung von Prämien für das Roden von Rebflächen.
- Das Verfahren zur Beantragung und Festsetzung der Höhe dieser Prämien.
- Die Bedingungen, unter denen Rebflächen von der Prämiengewährung ausgeschlossen werden können.
- Die Pflichten der Prämienempfänger bezüglich Meldung, Aufbewahrung von Unterlagen und Mitwirkung bei Kontrollen.
Wen es betrifft
- Erzeuger, die Rebflächen roden möchten.
- Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die die Prämien gewähren.
Eckpunkte
- Prämien werden für das Roden von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2008/2009 bis 2010/2011 gewährt.
- Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Verfahren und die Frist für die Rodung festlegen.
- Eine Rodungsprämie kann für Rebflächen mit einer Hangneigung von 30 Prozent und mehr oder mit Terrassen ausgeschlossen werden.
- Anträge auf Rodungsprämien können abgelehnt werden, wenn die beantragten und genehmigten Rodungsmaßnahmen in einem Anbaugebiet 10 Prozent der Rebfläche erreicht haben.
- Die Rodung muss der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Durchführung, spätestens am Ende des jeweiligen Weinwirtschaftsjahres, angezeigt werden.
- Prämienempfänger müssen alle relevanten Unterlagen bis zum Ablauf des zehnten Weinwirtschaftsjahres nach der Rodung aufbewahren.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des EG-RebflächenrodungsprogrammsStandGeändert durch Art. 6 V v. 10.3.2009 I 491SonstDie V tritt gem. § 6 Satz 2 mit Ablauf des 23.3.2009 außer Kraft, sofern nicht mit Zust
(+++ Textnachweis ab: 24.9.2008 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EGV 479/2008 (CELEX Nr: 32008R0479) EGV 555/2008 (CELEX Nr: 32008R0555) vgl. § 1 dieser V +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe r in Verbindung mit Abs. 4 und 5 sowie der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung des Titels V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1) in Verbindung mit Titel IV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 170 S. 1).
§ 2Zuständige Stellen
Die nach Landesrecht zuständigen Stellen gewähren die gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Prämien für das Roden von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 2008/2009 bis 2010/2011.
§ 3Verfahren, Ermittlungen zur Festsetzung der Höhe der Prämie
Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung 1.die nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften erforderlichen Bestimmungen über das Verfahren, einschließlich des Verfahrens bei Anwendung eines einzigen Annahmeprozentsatzes nach Maßgabe des Artikels 71 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, und die Frist für die Durchführung der Rodung zu erlassen sowie2.zu bestimmen, welche Nachweise von den Erzeugern zur Ermittlung des historischen Ertrages in welcher Art und Weise zu erbringen sind, insbesondere wenn der Erzeuger a)von der Abgabe einer Erntemeldung befreit ist oderb)beantragt, die Prämie auf der Grundlage des Durchschnittsertrags der Parzelle festzusetzen.
§ 4Ausschluss von Rebflächen
§ 5Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.