Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet erfolgen müssen. Sie stellt sicher, dass dabei bestimmte Anforderungen an Datensicherheit und Löschfristen eingehalten werden.
Was es regelt
- Die Art und Weise, wie öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet erfolgen.
- Die Datensicherheit und den Schutz vor Missbrauch bei der Veröffentlichung dieser Daten.
- Die Fristen, nach denen veröffentlichte Daten aus Insolvenz- und Restrukturierungssachen gelöscht werden müssen.
- Das Recht der Öffentlichkeit, diese Bekanntmachungen einzusehen.
Wen es betrifft
- Insolvenzgerichte und Insolvenzverwalter.
- Schuldner in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen.
Eckpunkte
- Veröffentlichungen dürfen nur die Daten enthalten, die gesetzlich bekannt zu machen sind.
- Daten müssen elektronisch signiert, unversehrt, vollständig und aktuell bleiben.
- Daten von natürlichen Personen ohne selbständige wirtschaftliche Tätigkeit sind nach zwei Wochen nur noch eingeschränkt abrufbar (Sitz des Gerichts und mindestens eine weitere Angabe wie Familienname, Wohnsitz oder Aktenzeichen).
- Die Löschung von Daten aus Insolvenzverfahren erfolgt spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens.
- Sonstige Veröffentlichungen werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
- Jeder hat das Recht, die öffentlichen Bekanntmachungen unentgeltlich einzusehen.
Gesetzestext
Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im InternetStand
(+++ Textnachweis ab: 21.2.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 26.Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1Grundsatz
Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet haben den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen. Die Veröffentlichung darf nur die Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Vorschriften, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind. Für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet gilt diese Verordnung entsprechend, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist.
§ 2Datensicherheit, Schutz vor Missbrauch
§ 3Löschungsfristen
§ 4Einsichtsrecht
Die Insolvenzgerichte haben sicherzustellen, dass jedermann von den öffentlichen Bekanntmachungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Kenntnis nehmen kann.
§ 4aAnwendbares Recht
Die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für den Datenabruf über das Unternehmensregister (§ 8b des Handelsgesetzbuchs).
§ 5Übergangsregelung
Für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, die vor dem
- Juni 2018 eröffnet oder vor dem
- Juni 2018 mangels Masse abgewiesen worden sind, bleiben die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
- Juni 2021 geltenden Fassung anwendbar. Gleiches gilt für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, wenn der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vor dem
- Juni 2018 anderweitig Erledigung gefunden hat.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.