Verordnung über die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte für elektrisch betriebene Fahrzeuge
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die technischen Mindestanforderungen für öffentlich zugängliche Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, um deren sicheren und interoperablen Betrieb zu gewährleisten. Sie dient auch der Umsetzung bestimmter EU-Verordnungen in diesem Bereich.
Was sie regelt
- Die Sicherstellung technischer Mindestanforderungen für den Aufbau und Betrieb von Ladepunkten.
- Die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1804 und zugehöriger EU-Rechtsakte.
- Anzeige- und Nachweispflichten für Betreiber von Ladepunkten.
- Die Kompetenzen der Regulierungsbehörde bezüglich Überprüfung und Durchsetzung der Anforderungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge.
- Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als Regulierungsbehörde.
Eckpunkte
- Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere zur technischen Sicherheit von Energieanlagen, erfüllen.
- Betreiber müssen die Inbetriebnahme, Außerbetriebnahme und Betreiberwechsel eines Ladepunktes der Regulierungsbehörde elektronisch anzeigen.
- Die Anzeige der Inbetriebnahme muss spätestens zwei Wochen danach erfolgen, die Außerbetriebnahme und der Betreiberwechsel unverzüglich.
- Die Regulierungsbehörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen überprüfen, Nachweise verlangen, Nachrüstungen anordnen oder den Betrieb eines Ladepunkts untersagen.
Gesetzestext
Verordnung über die Sicherstellung der technischen Mindestanforderungen an öffentlich zugängliche Ladepunkte für elektrisch betriebene FahrzeugeSonstErsetzt V 752-6-18 v. 9.3.2016 I 457 (LSV) Die V wu
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2026 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte V v. 23.12.2025 I Nr. 367 +++)
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist 1.„Ladepunkt“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2023/1804;2.„öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ein Ladepunkt, der sich an einem Standort oder in Räumlichkeiten befindet, die der Allgemeinheit zugänglich sind, unabhängig davon, ob sich der Ladepunkt auf öffentlichem oder privatem Grund befindet, ob der Zugang zu dem Standort oder den Räumlichkeiten Beschränkungen oder Bedingungen unterliegt und ungeachtet der für die Nutzung des Ladepunkts geltenden Bedingungen;3.„Betreiber“ ein solcher gemäß Artikel 2 Nummer 39 der Verordnung (EU) 2023/1804;4.„Regulierungsbehörde“ die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.
§ 3Technische Anforderungen
Jeder Ladepunkt muss die geltenden technischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen nach § 49 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, erfüllen. § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes bleiben unberührt.
§ 4Anzeige- und Nachweispflichten
§ 5Kompetenzen der Regulierungsbehörde
§ 6Datenübermittlung
Die Regulierungsbehörde hat monatlich die Daten aus der Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, elektronisch an die nach Landesrecht für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Mess- und Eichgesetz oder nach den aufgrund des Mess- und Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden zu übermitteln, sofern die empfangsberechtigte Stelle nicht auf die regelmäßige Datenübermittlung verzichtet hat.