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Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung)

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Bereitstellung von Aerosolpackungen auf dem Markt, um deren Sicherheit zu gewährleisten. Sie legt fest, welche Anforderungen an die Verpackung und Kennzeichnung dieser Produkte gestellt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GSGV 1313. ProdSV2002-09-27BGBl I2002, 3777, 3805Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung)StandZuletzt geändert durch Art. 27 G v. 27.7.2021 I 3146(+++ Textnachweis ab: 3.10.2002 +++) Überschrift: IdF d. Art. 23 Nr. 1 G v. 8.11.2011 I 2178 mWv 1.12.2011 Die V wurde als Artikel 2 der V v. 27.9.2002 I 3777 von der Bundesregierung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und der beteiligten Kreise, vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 8 Abs. 1 dieser V am 3.10.2002 in Kraft getreten. GSGV 1313. ProdSV§ 1Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1.Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt,2.Aerosolpackungen mit Glasbehältern, deren Gesamtfassungsvermögena)220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter mit einem dauerhaften Schutzüberzug versehen ist,b)150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter aus ungeschütztem Glas besteht,und3.Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögena)220 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch keine Splitter bilden kann,b)150 Milliliter übersteigt, sofern der Behälter beim Bruch Splitter bilden kann. GSGV 1313. ProdSV§ 2BegriffsbestimmungIm Sinne dieser Verordnung ist unter Aerosolpackung jeder nicht wiederverwendbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff zu verstehen, einschließlich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver, der mit einer Entnahmevorrichtung versehen ist, die es ermöglicht, seinen Inhalt in Form von in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen. GSGV 1313. ProdSV§ 3SicherheitsanforderungenAerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Wird diese Richtlinie geändert oder nach dem in ihr vorgesehen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist. Die geänderte Fassung kann bereits ab Inkrafttreten der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie angewendet werden. GSGV 1313. ProdSV§ 4Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem MarktAerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn 1.die Aerosolpackung zusätzlich zu den Kennzeichnungen gemäß den Artikeln 8 und 9a sowie dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG mit der Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen ist, wodurch der für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung Verantwortliche bestätigt, dassa)die Aerosolpackung den Sicherheitsanforderungen des § 3 entspricht,b)die in Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG vorgeschriebenen Verfahren nach dem Anhang der Richtlinie 75/324/EWG eingehalten sind undc)er eine Kopie der Unterlagen zur Verfügung hält, sofern er nach Durchführung geeigneter Versuche oder Analysen die Bestimmungen der Nummer 2.2 Buchstabe b und Nummer 2.3 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG nicht anwendet,und2.der Text der Etikettierung in deutscher Sprache abgefasst ist. GSGV 1313. ProdSV§ 5Kennzeichnungen(1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Konformitätskennzeichnung muss auf jeder Aerosolpackung deutlich sichtbar angebracht sein. (2) Die Konformitätskennzeichnung besteht aus dem Zeichen "3" (umgekehrtes Epsilon) nach Artikel 3 der Richtlinie 75/324/EWG. (3) Es dürfen auf der Aerosolpackung keine Zeichen oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechslungen mit dem Zeichen "3" führen können. GSGV 1313. ProdSV§ 6OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Nr. 2 eine Aerosolpackung auf dem Markt bereitstellt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.