Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen fest, die eine Ausbildungsstätte erfüllen muss, um junge Menschen zur Fachkraft Agrarservice ausbilden zu dürfen. Es geht darum, sicherzustellen, dass die Ausbildung umfassend und qualitativ hochwertig ist.
Was es regelt
- Die notwendige Art und den Umfang der Produktion und Dienstleistungen einer Ausbildungsstätte.
- Den wirtschaftlichen Zustand und die Führung der Ausbildungsstätte.
- Die Beschaffenheit von Gebäuden, Anlagen und technischen Ausstattungen.
- Die Verfügbarkeit von Ausbildungsmaterialien und die Einhaltung von Schutzvorschriften für Auszubildende.
Wen es betrifft
- Betriebe, die Fachkräfte Agrarservice ausbilden möchten.
- Auszubildende zur Fachkraft Agrarservice.
Eckpunkte
- Die Ausbildungsstätte muss die Vermittlung aller geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleisten.
- Sie muss als landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb, selbstständige Einheit, Dienstleistungsunternehmen oder öffentliche Einrichtung geführt werden.
- Gebäude, Anlagen und technische Ausstattungen müssen den Ausbildungszielen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
- Ein Abdruck der Ausbildungsverordnung, der Prüfungsordnung und des Ausbildungsplans muss zur Einsicht ausliegen oder ausgehändigt werden.
- Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft, nicht älter als ein Jahr, ist bei Antragstellung erforderlich.
Gesetzestext
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zur Fachkraft AgrarserviceStand
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2005 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 27 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand
§ 2Ausnahmeregelungen
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.