Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen fest, die eine Ausbildungsstätte erfüllen muss, um junge Menschen zu Pflanzentechnologen und Pflanzentechnologinnen auszubilden. Sie stellt sicher, dass die Ausbildung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die Auszubildenden alle notwendigen Fähigkeiten erlernen können.
Was es regelt
- Die Größe, Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand von Ausbildungsstätten.
- Die Vermittlung der in der Pflanzentechnologenausbildungsverordnung geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Einhaltung von Schutzvorschriften für Auszubildende.
- Ausnahmen, wenn nicht alle Fähigkeiten direkt in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können.
Wen es betrifft
- Betriebe, selbstständige Betriebseinheiten, Dienstleistungsunternehmen oder Einrichtungen der öffentlichen Hand, die Pflanzentechnologen ausbilden möchten.
- Auszubildende zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin.
Eckpunkte
- Die Ausbildungsstätte muss ein Betrieb im Bereich Pflanzenzucht, -vermehrung oder pflanzenbauliches Versuchswesen sein und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden.
- Gebäude, Anlagen und technische Ausstattungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
- Ein Abdruck der Pflanzentechnologenausbildungsverordnung, der Prüfungsordnung und des Ausbildungsplans muss zur Einsicht ausliegen oder ausgehändigt werden.
- Die Ausbildungsstätte muss die Einhaltung von Schutzvorschriften wie dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Mutterschutzgesetz gewährleisten und über geeignete Sozial- und Sanitärräume verfügen.
Gesetzestext
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur PflanzentechnologinStandGeändert durch Art. 6 Abs. 24 G v. 23.5.2017 I 1228
(+++ Textnachweis ab: 13.8.2013 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, von denen Absatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Mindestanforderungen an die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
§ 2Ausnahmeregelung
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.