Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen fest, die eine Ausbildungsstätte erfüllen muss, um junge Menschen zum Forstwirt oder zur Forstwirtin ausbilden zu dürfen. Sie stellt sicher, dass die Ausbildung umfassend und qualitativ hochwertig ist.
Was sie regelt
- Die Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand von Ausbildungsstätten.
- Die Art und den Umfang der Produktion oder Dienstleistungen, die eine Ausbildungsstätte erbringen muss.
- Die Verfügbarkeit und den Zustand von Gebäuden, technischen Ausstattungen und Betriebsmitteln für die Ausbildung.
- Die Einhaltung von Schutzvorschriften für Auszubildende und die Bereitstellung relevanter Dokumente.
Wen es betrifft
- Ausbildungsstätten, die Forstwirt/innen ausbilden möchten.
- Auszubildende zum Forstwirt/zur Forstwirtin.
Eckpunkte
- Die Ausbildungsstätte muss ein Betrieb sein, der die Vermittlung aller erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gewährleistet.
- Eine kontinuierliche Anleitung der Auszubildenden muss sichergestellt sein.
- Gebäude, technische Ausstattungen und Betriebsmittel müssen den Ausbildungszielen entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
- Ein Abdruck der Ausbildungsverordnung, der Prüfungsordnung und des Ausbildungsplans muss in der Ausbildungsstätte zur Einsicht ausliegen oder dem Auszubildenden ausgehändigt werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur ForstwirtinStandGeändert durch Art. 6 Abs. 18 G v. 23.5.2017 I 1228
(+++ Textnachweis ab: 30.4.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 6 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand
§ 2Ausnahmeregelungen
Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, dass die durch sie nicht vermittelbaren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.