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Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie, um die Umweltverschmutzung durch Abfälle dieser Industrie zu reduzieren. Sie legt Emissionsgrenzwerte und Überwachungspflichten für Anlagen fest, die Titandioxid herstellen oder Abfallsäuren aufkonzentrieren.

Was es regelt

  • Die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid.
  • Die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.
  • Emissionsgrenzwerte für Staub, Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid und Chlor.
  • Verfahren zur Messung und Überwachung dieser Emissionen.

Wen es betrifft

  • Betreiber von Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren.
  • Betreiber von Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.

Eckpunkte

  • Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Sulfat- und Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.
  • Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid bei Sulfatverfahren dürfen 0,5 Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert und 4 Kilogramm je Tonne erzeugtem Titandioxid als Jahresmittelwert nicht überschreiten.
  • Emissionen an Chlor bei Anlagen nach dem Chloridverfahren dürfen einen Emissionsgrenzwert von 3 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.
  • Betreiber müssen die Emissionen von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Staub und Chlor kontinuierlich überwachen.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (8)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8

Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-IndustrieFünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesNeufNeugefasst durch Bek. v. 30.7.2014 I 1316;Sta

(+++ Textnachweis ab: 1.12.1996 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 112/92 (CELEX Nr: 392L0112) +++)

§ 1Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von 1.Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,2.Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.

§ 2Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1.Abgase:die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;2.Emissionen:die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.

§ 3Anlagen nach dem Sulfatverfahren

(1)Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Sulfatverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff, als Tagesmittelwert nicht überschreiten.
(2)Die in der Aufschluss- und Kalzinierungsphase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid einschließlich Schwefelsäuretröpfchen, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von einem halben Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert sowie das Massenverhältnis von 4 Kilogramm je Tonne erzeugtem Titandioxid als Jahresmittelwert der gesamten Anlage nicht überschreiten. Die Anlagen sind mit Einrichtungen zur Vermeidung der Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüsten.
(3)Die bei der Aufkonzentrierung von Abfallsäuren anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, dürfen einen Emissionsgrenzwert von ein Viertel Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.

§ 4Anlagen nach dem Chloridverfahren

(1)Die Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff als Tagesmittelwert nicht überschreiten.
(2)Die Emissionen an Chlor dürfen einen Emissionsgrenzwert von 3 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.

§ 5Verfahren zur Messung und Überwachung

(1)In Ergänzung der Anforderungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) hat der Betreiber die Emissionen in die Luft von gasförmigem Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid gemessen als Schwefeldioxid kontinuierlich zu überwachen: 1.aus Anlagen zum Aufschluss und zur Kalzinierung oder2.Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bei der Konzentrierung von Abfallsäuren.
(2)Der Betreiber von Anlagen hat die Emissionen von Staub oder von Chlor in die Luft an relevanten Quellen kontinuierlich zu überwachen. Die kontinuierliche Überwachung von Chlor gemäß Satz 1 hat sechs Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten Messeinrichtung zu erfolgen.

§ 6Andere oder weitergehende Anforderungen

Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ergeben, bleiben unberührt.

§ 7Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage 1.entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,2.entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder3.entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.

§ 8

(Inkrafttreten)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.