Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie, um die Umweltverschmutzung durch Abfälle dieser Industrie zu reduzieren. Sie legt Emissionsgrenzwerte und Überwachungspflichten für Anlagen fest, die Titandioxid herstellen oder Abfallsäuren aufkonzentrieren.
Was es regelt
- Die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid.
- Die Errichtung, Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.
- Emissionsgrenzwerte für Staub, Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid und Chlor.
- Verfahren zur Messung und Überwachung dieser Emissionen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren.
- Betreiber von Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.
Eckpunkte
- Emissionen an Staub dürfen bei Anlagen nach dem Sulfat- und Chloridverfahren einen Emissionsgrenzwert von 30 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.
- Emissionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid bei Sulfatverfahren dürfen 0,5 Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert und 4 Kilogramm je Tonne erzeugtem Titandioxid als Jahresmittelwert nicht überschreiten.
- Emissionen an Chlor bei Anlagen nach dem Chloridverfahren dürfen einen Emissionsgrenzwert von 3 Milligramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert nicht überschreiten.
- Betreiber müssen die Emissionen von Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid, Staub und Chlor kontinuierlich überwachen.
Gesetzestext
Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-IndustrieFünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesNeufNeugefasst durch Bek. v. 30.7.2014 I 1316;Sta
(+++ Textnachweis ab: 1.12.1996 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 112/92 (CELEX Nr: 392L0112) +++)
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von 1.Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titandioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren,2.Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von Abfallsäuren.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten: 1.Abgase:die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;2.Emissionen:die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in der Einheit Milligramm je Kubikmeter, bezogen auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf, oder als Massenverhältnis in der Einheit Kilogramm je Tonne Produkt.
§ 3Anlagen nach dem Sulfatverfahren
§ 4Anlagen nach dem Chloridverfahren
§ 5Verfahren zur Messung und Überwachung
§ 6Andere oder weitergehende Anforderungen
Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ergeben, bleiben unberührt.
§ 7Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage 1.entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,2.entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder3.entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.
§ 8
(Inkrafttreten)