Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht, das zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwendung des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion eingesetzt wird. Es legt fest, wie das Schiedsgericht arbeitet und welche Regeln für seine Entscheidungen gelten.
Was es regelt
- Die Einberufung und den Sitz des Schiedsgerichts.
- Die Fristen für die Anrufung des Schiedsgerichts bei Meinungsverschiedenheiten.
- Die Beschlussfähigkeit und Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts.
- Die Erstellung und Verbindlichkeit von Schiedssprüchen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik als Vertragsparteien.
- Den Präsidenten und die Mitglieder des Schiedsgerichts.
Eckpunkte
- Der Sitz des Schiedsgerichts wird innerhalb eines Monats nach den Ernennungen bestimmt.
- Eine Vertragspartei kann das Schiedsgericht innerhalb eines Monats anrufen, wenn Verhandlungen über eine Meinungsverschiedenheit gescheitert sind.
- Bei Meinungsverschiedenheiten über die Vereinbarkeit einer Rechtsvorschrift mit dem Vertrag beträgt die Anrufungsfrist zwei Monate ab Bekanntmachung der Rechtsvorschrift.
- Der Schiedsspruch ist endgültig, bindend und muss unverzüglich befolgt werden.
📄 Gesetzestext
WWSUVtrAnl VIII1990-05-18BGBl II1990, 537, 565Allgemeine Verfahrensvorschriften für das Schiedsgericht (Anlage VIII
zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik)
(+++ Textnachweis ab: 30. 6.1990 +++)
WWSUVtrAnl VIII§ 1Der Sitz des Schiedsgerichts wird innerhalb des gemeinsamen Währungsgebietes vom Schiedsgericht binnen eines Monats nach den Ernennungen gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Vertrags bestimmt.
WWSUVtrAnl VIII§ 2(1) Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung und Anwendung des Vertrags nicht durch die Vertragsparteien beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei das Schiedsgericht innerhalb eines Monats anrufen. Das gilt insbesondere auch im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob die Nichteinführung einer Rechtsvorschrift den Bestimmungen des Vertrags widerspricht. Die Frist beginnt, sobald eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Verhandlungen über die Beilegung der Meinungsverschiedenheit als gescheitert ansieht.
(2) Betrifft die Meinungsverschiedenheit die Frage, ob die Einführung, Änderung oder Ergänzung einer Rechtsvorschrift dem Vertrag widerspricht, so beträgt die Frist für die Anrufung des Schiedsgerichts zwei Monate gerechnet vom Tag der Bekanntmachung dieser Rechtsvorschrift.
WWSUVtrAnl VIII§ 3Der Präsident beruft das Schiedsgericht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage der Streitigkeit ein.
WWSUVtrAnl VIII§ 4(1) In dringenden Fällen trifft auf Antrag der Regierung einer der beiden Vertragsparteien, der innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Beginn der in § 2 bezeichneten Frist zu stellen ist, der Präsident des Schiedsgerichts oder, wenn er an der Ausübung seines Amtes verhindert ist, sein Stellvertreter innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Eingang dieses Antrags eine vorläufige Entscheidung.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig in Verbindung mit der Anrufung des Schiedsgerichts nach § 2.
WWSUVtrAnl VIII§ 5(1) Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn der Präsident und alle ordentlichen Mitglieder bzw. ihre jeweiligen Stellvertreter anwesend sind.
(2) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit getroffen.
WWSUVtrAnl VIII§ 6(1) Das Schiedsgericht kann die Parteien auffordern, alle Urkunden oder sonstigen Beweismittel vorzulegen.
(2) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von Amts wegen beschließen, jede Person, deren Aussagen oder Erklärungen ihm für die Entscheidung der Streitsache erheblich erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen oder in anderer Eigenschaft zu hören.
WWSUVtrAnl VIII§ 7(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen.
WWSUVtrAnl VIII§ 8Der Präsident übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften des Schiedsspruchs.
WWSUVtrAnl VIII§ 9(1) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend. Die Vertragsparteien haben ihn unverzüglich zu befolgen.
(2) Entstehen Meinungsverschiedenheiten über Sinn oder Tragweite des Schiedsspruchs, so hat das Schiedsgericht den Schiedsspruch auf Antrag einer Vertragspartei auszulegen.
WWSUVtrAnl VIII§ 10Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts sind in dem gesamten Währungsgebiet von der gerichtlichen Verfolgung wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihres Amtes vorgenommen haben.
WWSUVtrAnl VIII§ 11Das Verfahren ist gebührenfrei.
WWSUVtrAnl VIII§ 12(1) Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts erhalten eine Sitzungsentschädigung, deren Höhe durch einvernehmliche Regelung der Vertragsparteien festgelegt wird.
(2) Jede Vertragspartei trägt die Sitzungsentschädigung der Schiedsgerichtsmitglieder, die von ihr ernannt sind. Die Sitzungsentschädigung des Präsidenten und die sonstigen Kosten tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte.
WWSUVtrAnl VIII§ 13Für die Erledigung seiner laufenden Geschäfte, insbesondere auch zur Entgegennahme von Anträgen der Vertragsparteien, richtet das Schiedsgericht im Einvernehmen mit den Vertragsparteien innerhalb der in § 1 dieser Anlage genannten Frist eine Geschäftsstelle ein. Dabei soll auf vorhandene Einrichtungen zurückgegriffen werden. Für die laufenden Kosten dieser Geschäftsstelle gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 dieser Anlage.
WWSUVtrAnl VIII§ 14Im Rahmen der Regelungen in Kapitel I des Vertrags und der vorstehenden Bestimmungen legt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung fest.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.