Gesetz über Kostenstrukturstatistik
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung von jährlichen Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik in bestimmten Gesundheitsberufen. Es legt fest, welche Daten erhoben werden und wer zur Auskunft verpflichtet ist.
Was es regelt
- Jährliche Kostenstrukturerhebungen in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei Psychotherapeuten.
- Die Erfassung von Einnahmen, Investitionen, Kosten und beschäftigten Personen.
- Die Kennzeichnung von Art und Zusammenarbeit der Unternehmen und Einrichtungen.
- Die Übermittlung von Einzeldatensätzen an die statistischen Ämter der Länder.
Wen es betrifft
- Unternehmen und Einrichtungen, die in den genannten Wirtschaftsbereichen freiberuflich tätig sind.
- Inhaber oder Leitungen dieser Unternehmen und Einrichtungen.
Eckpunkte
- Die Erhebungen finden jährlich statt und beziehen sich auf das dem Erhebungsjahr vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr.
- Es besteht Auskunftspflicht, außer für Existenzgründer im Kalenderjahr der Betriebseröffnung und in den beiden Folgejahren, wenn der Umsatz unter 800.000 Euro lag.
- Die Erhebungen werden bei höchstens 7 Prozent der Gesamtzahl der betroffenen Unternehmen und Einrichtungen durchgeführt.
- Freiwillig sind Angaben zu Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
Gesetzestext
Gesetz über KostenstrukturstatistikStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1976 +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 22.12.2025 I Nr. 354 +++)
§ 1
§ 2
(weggefallen)
§ 3
§ 4Die Angaben zu den in § 3 Abs.
1 und 2 bezeichneten Tatbeständen beziehen sich jeweils auf ein dem Erhebungsjahr vorangegangenes Kalenderjahr oder Geschäftsjahr.
§ 5(1) Für die Erhebungen nach § 1 besteht Auskunftspflicht.
Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leitungen der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Angaben zu § 6 Nummer 2 sind freiwillig.
§ 6
Hilfsmerkmale der Erhebungen nach § 1 sind 1.Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Auskunftgebenden,2.Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen.
§ 7
Die Kostenstrukturstatistik wird vom Statistischen Bundesamt durchgeführt.
(XXXX) §§ 8 und 9(weggefallen)
§ 10
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.