Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-An
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Aufhebung des Ruhens von Ansprüchen aus bestimmten Anteilrechten und deren Tilgung für Personen, die außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft waren. Sie legt fest, wie und bis wann diese Ansprüche geltend gemacht werden können.
Was es regelt
- Die Aufhebung des Ruhens von Ansprüchen aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe.
- Das Verfahren zur Beantragung der Tilgung dieser Anteilrechte.
- Die Verzinsung und Auszahlung der Anteilrechte.
- Den Nachweis von Ansprüchen, auch im Erbfall.
Wen es betrifft
- Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, die ihren Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik hatten, oder deren Erben.
- Geldinstitute, bei denen die Anteilrechte begründet wurden.
Eckpunkte
- Das Ruhen der Ansprüche wurde ab dem 1. Juli 1990 aufgehoben.
- Anträge auf Tilgung mussten bis zum 31. Dezember 1992 gestellt werden; danach erloschen die Ansprüche.
- Die Anteilrechte werden mit 3% Zinsen pro Jahr für den Zeitraum vom 1. Januar 1949 bis zur Tilgung verzinst.
- Die Auszahlung erfolgt im Verhältnis 2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu 1 Deutscher Mark.
Gesetzestext
Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-AnleiheNeufNeugefasst durch Bek. v. 26.8.1997 I 2214
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
EingangsformelZur Realisierung von bisher ruhenden Ansprüchen aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe wird folgendes verordnet:
§ 1
§ 2(1) Inhaber von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe bzw.
deren Erben können bis zum 31. Dezember 1992 einen entsprechenden Antrag auf Tilgung an das zuständige Geldinstitut, bei dem die Anteilrechte begründet wurden, stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Tilgung angemeldete Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe erlöschen.
- Juli 1990 umgewertet worden sind, sind bis spätestens
- Dezember 1998 bei dem Bundesministerium der Finanzen, Außenstelle Berlin, einzureichen. Danach erlöschen diese Ansprüche.
§ 3
§ 4
Bürger von Staaten, mit denen die Deutsche Demokratische Republik Ansprüche aus Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe durch zwischenstaatliche Vereinbarung geregelt hat, können keine Ansprüche mehr geltend machen.
§ 5
(Inkrafttreten)