Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Handel mit Essig und Essigessenz, indem sie deren Definitionen festlegt und Vorschriften für deren Inverkehrbringen und Kennzeichnung macht. Sie stellt sicher, dass Verbraucher über die Art und Zusammensetzung dieser Produkte informiert werden.
Was es regelt
- Die genaue Definition von Essig und Essigessenz basierend auf ihrem Säuregehalt und ihrer Herstellung.
- Die Anforderungen an Behältnisse für Essig mit hohem Säuregehalt und Essigessenz.
- Die Kennzeichnungspflichten für verschiedene Arten von Essig und für Essigessenz.
- Strafen für Verstöße gegen die Vorschriften zum Inverkehrbringen und zur Kennzeichnung.
Wen es betrifft
- Hersteller und Händler von Essig und Essigessenz.
- Verbraucher, die Essig und Essigessenz kaufen.
Eckpunkte
- Essig muss zwischen 5 Gramm und 15,5 Gramm Säure pro 100 Milliliter enthalten.
- Essigessenz enthält mehr als 15,2 Gramm (15,5 Gramm je 100 Milliliter) bis höchstens 25 Gramm wasserfreie Essigsäure pro 100 Gramm.
- Essig mit mehr als 11 Gramm Säure pro 100 Milliliter und Essigessenz dürfen nur in sicheren, verschlossenen Behältnissen mit dem Hinweis „Vorsicht! Nicht unverdünnt genießen!“ verkauft werden.
- Essig und Essigessenz müssen klar gekennzeichnet sein, inklusive der Angabe des Säuregehalts in Prozent.
Gesetzestext
Verordnung über den Verkehr mit Essig und EssigessenzNeufNeugefasst durch Bek. v. 26.01.2023 I Nr. 31;Standgeändert durch Art. 3 V v. 16.10.2024 I Nr. 315 Überschrift: IdF d. Art. 12 Nr. 1 V v. 20.12.
(+++ Textnachweis Geltung ab: 31.12.1981 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 4 Buchst. d G v. 8.12.2010 I 1864 mWv 15.12.2010 +++)
§ 1
§ 2
Essig, der in 100 Millilitern mehr als 11 Gramm Säure, berechnet als wasserfreie Essigsäure, enthält, und Essigessenz dürfen nur in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sind, die von Essigessenz nicht angegriffen werden und mit ihr nicht in gefährlicher Weise reagieren. Die Behältnisse müssen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift mit dem Hinweis „Vorsicht! Nicht unverdünnt genießen!“ versehen sein.
§ 3
(weggefallen)
§ 4
§ 5
§ 6
(weggefallen)
§ 7
(Inkrafttreten)