Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die Höhe der monatlichen Leistungssätze für Asylbewerber und ähnliche Leistungsberechtigte fest, die ab dem 1. Januar 2024 gelten. Sie regelt die Geldbeträge für persönliche Bedarfe und den notwendigen Bedarf.
Was es regelt
- Die monatlichen Geldbeträge für alle notwendigen persönlichen Bedarfe.
- Die monatlichen Beträge für den notwendigen Bedarf.
- Die Höhe der Leistungen, abhängig von der Wohnsituation und dem Alter der Leistungsberechtigten.
- Die Anpassung der Leistungssätze gemäß § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Wen es betrifft
- Erwachsene Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
- Jugendliche und Kinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Eckpunkte
- Erwachsene Leistungsberechtigte in einer Wohnung erhalten 204 Euro für persönliche Bedarfe und 256 Euro für notwendigen Bedarf.
- Erwachsene Leistungsberechtigte in einer Gemeinschaftsunterkunft oder ähnlichen Einrichtungen erhalten 184 Euro für persönliche Bedarfe und 229 Euro für notwendigen Bedarf.
- Jugendliche Leistungsberechtigte (15. bis 18. Lebensjahr) erhalten 139 Euro für persönliche Bedarfe und 269 Euro für notwendigen Bedarf.
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erhalten 132 Euro für persönliche Bedarfe und 180 Euro für notwendigen Bedarf.
📄 Gesetzestext
AsylbLG§3aAbs4Bek 20242023-10-19BGBl I2023, Nr. 288Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2024 (+++ Textnachweis ab: 27.10.2023 +++)
AsylbLG§3aAbs4Bek 2024(XXXX)Nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
1.Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2024 als Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe anerkannt a)für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 204 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 1),b)für erwachsene Leistungsberechtigte je 184 Euro, wenn sie aa)in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),bb)nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),c)für erwachsene Leistungsberechtigte je 164 Euro, wenn sie aa)das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a),bb)in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b),d)für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 139 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),e)für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 137 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),f)für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 132 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);2.als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2024 als notwendiger Bedarf anerkannt a)für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 256 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 1),b)für erwachsene Leistungsberechtigte je 229 Euro, wenn sie aa)in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a),bb)nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),c)für erwachsene Leistungsberechtigte je 204 Euro, wenn sie aa)das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a),bb)in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b),d)für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 269 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),e)für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 204 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),f)für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 180 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6).
Nummer 1 und 2 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Bezeichnung "Regelbedarfsermittlungsgesetzes" durch die amtliche Kurzbezeichnung "Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes" ersetzt
AsylbLG§3aAbs4Bek 2024SchlussformelBundesministerium für Arbeit und Soziales
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.