Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicheru
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Kosten für die Nutzung von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung im Streckenbereich innerhalb des deutschen Luftraums. Sie legt fest, wann und wie diese Kosten, bestehend aus Gebühren und Auslagen, erhoben werden.
Was es regelt
- Die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Nutzung von Streckennavigations-Diensten und -Einrichtungen der Flugsicherung.
- Ausnahmen von der Kostenerhebung für bestimmte militärische Flüge und Flüge nach Sichtflugregeln.
- Die Rolle der Organisation EUROCONTROL bei der Festlegung und Einziehung dieser Gebühren.
- Die Hinzurechnung der Umsatzsteuer zu den Auslagen.
Wen es betrifft
- Nutzer des Luftraums der Fluginformationsgebiete der Bundesrepublik Deutschland, die Streckennavigations-Dienste und -Einrichtungen der Flugsicherung in Anspruch nehmen.
- Militärische Luftfahrzeuge von NATO-Mitgliedstaaten und unter bestimmten Bedingungen auch von anderen Staaten sind von der Kostenpflicht ausgenommen.
Eckpunkte
- Kosten werden für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und -Einrichtungen der Flugsicherung erhoben.
- Ausgenommen sind Flüge militärischer Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten.
- Ausgenommen sind auch Flüge militärischer Luftfahrzeuge anderer Staaten, wenn diese Staaten eine entsprechende Kostenbefreiung für deutsche Militärflugzeuge gewähren.
- Flüge, die nach Sichtflugregeln durchgeführt werden, sind ebenfalls von der Kostenerhebung ausgenommen.
- Die Bundesrepublik Deutschland nutzt die Dienste der Organisation EUROCONTROL für die Festlegung und Einziehung der Gebühren.
- Die Umsatzsteuer wird zu den Auslagen hinzugerechnet.
Gesetzestext
Verordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der FlugsicherungStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1986 +++)
Anhang EV; nicht mehr anzuwenden gem. Art. 109 Nr. 5 Buchst. c DBuchst. cc G v. 8.12.2010 I 1864 +++)Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 u. 2 V v. 10.9.1986 I 1524 mWv 1.1.1986
EingangsformelAuf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 und Satz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Februar 1984 zu dem Protokoll vom
- Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom
- Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom
- Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren (BGBl. 1984 II S. 69), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
- Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1; L 8 vom 13.1.2022, S. 192; L 112 vom 27.4.2023, S. 50), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/1880 der Kommission vom
- Oktober 2021 (L 380 vom 27.10.2021, S. 1) geändert worden ist, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auch rückwirkend gewähren, soweit eine Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung erfolgt ist und keine Kosten nach Absatz 1 Satz 1 erhoben wurden.
§ 2
§ 3
SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
Anhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1106) Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
- und
- ... 3.Flugsicherungs-Streckengebührenverordnung vom
- April 1984 (BGBl. I S. 629), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- September 1986 (BGBl. I S. 1524)und 4....jeweils mit folgender Maßgabe:Bei den unter Nummern 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften sind Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Warschauer Vertragsstaaten denen der NATO-Mitgliedstaaten gebührenrechtlich gleichgestellt.