Bekanntmachung der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Verbot des Befahrens bestimmter Strandschutzwerke auf der Nordseeinsel Borkum mit Kraftfahrzeugen, um deren Sicherung zu gewährleisten.
Was es regelt
- Das Verbot des Befahrens von Promenadenwegen und Buhnen auf Borkum mit Kraftfahrzeugen.
- Ausnahmen von diesem Befahrensverbot durch Einzelgenehmigungen.
- Befreiungen vom Befahrensverbot für bestimmte Dienstleistende.
- Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen die Verordnung.
Wen es betrifft
- Alle Personen, die die Promenadenwege, das Asphaltdeckwerk oder Buhnen auf der Insel Borkum mit Kraftfahrzeugen befahren möchten.
- Bedienstete oder Beauftragte bestimmter Behörden und Hilfsorganisationen.
Kernpunkte
- Es ist verboten, die als Promenadenweg ausgebaute Berme auf der Uferschutzmauer der Insel Borkum (von Buhne 1 bis einschließlich Buhne 28) und das anschließende Asphaltdeckwerk (bis Buhne 35) sowie die dazugehörigen Buhnen mit Kraftfahrzeugen (einschließlich Krafträdern, Kleinkrafträdern und Mobilitätshilfen) zu befahren.
- Das Befahrensverbot wird durch ein spezielles Schild, Zäune oder Schranken kenntlich gemacht.
- Ausnahmen können schriftlich als Einzelgenehmigung erteilt werden, die mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden muss.
- Bedienstete der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, des Rettungs- und Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen sind von dem Verbot befreit, wenn es zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
Gesetzestext
verordnung BorkumBekanntmachung der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel BorkumStandGeändert durch Art. 1 V v. 2.9.2019 VkBl. 628
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2016 +++)
EingangsformelDie Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet-auf Grund des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2007 (BGBl. I S. 962; BGBl. 2008 I S. 1980), § 27 Absatz 1 geändert durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. S. 1474), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom
- April 1969 (BGBl. II S. 853), der durch Artikel 21 der Verordnung vom
- Juni 2016 geändert worden ist und-auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2007 (BGBl. I S. 962; BGBl. 2008 I S. 1980), § 46 Satz 1 Nummer 3 geändert durch Artikel 522 Nummer 7 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. S. 1474), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs vom
- September 1971 (BGBl. I S. 1617), der zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom
- Juni 2016 geändert worden ist:
§ 1Befahrensverbot
§ 2Ausnahmen
§ 3Befreiungen
Von dem Befahrensverbot des § 1 Absatz 1 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und des Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen befreit, soweit das Befahren zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.
§ 4Zuständigkeit
Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erlässt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
§ 5Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1.entgegen § 1 Absatz 1 die Berme, das Asphaltdeckwerk oder eine Buhne befährt,2.einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder3.entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.
§ 6Übergangsbestimmungen
Schilder, die am
- Juni 2016 aufgestellt sind, gelten neben den nach dieser Verordnung aufgestellten Schildern bis zum
- Dezember 2021 fort. Im Umfang der sich aus den fortgeltenden Schildern ergebenden Verbote oder Berechtigungen ist die Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum vom
- Februar 1973 (VkBl. 1973, 218) weiter anzuwenden.
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage(zu § 1 Absatz 2)Schild zur Kennzeichnung der Verbote(Fundstelle: VkBl. 2016, 439)