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Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 199

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Anpassung von Renten und anderen Geldleistungen in Deutschland für das Jahr 1992, sowohl im alten Bundesgebiet als auch in den neuen Bundesländern. Sie legt neue Beträge für Rentenwerte, Unfallversicherungsleistungen und Altershilfe für Landwirte fest.

Was es regelt

  • Die Höhe des aktuellen Rentenwerts in West- und Ostdeutschland ab dem 1. Juli 1992.
  • Anpassungsfaktoren für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Die Höhe des Pflegegeldes in der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Die Beträge für Altersgeld und vorzeitiges Altersgeld in der Altershilfe für Landwirte.
  • Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung.
  • Grenzbeträge für den Sozialzuschlag zu Renten im Beitrittsgebiet.

Wen es betrifft

  • Rentner und Empfänger von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Landwirte, die Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld beziehen.

Eckpunkte

  • Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 1992 im alten Bundesgebiet 42,63 Deutsche Mark und in den neuen Bundesländern 26,57 Deutsche Mark.
  • Das Pflegegeld in der Unfallversicherung liegt zwischen 488 DM und 1.951 DM monatlich für bestimmte Arbeitsunfälle und zwischen 300 DM und 1.200 DM monatlich für andere.
  • Die Beträge für Altersgeld in der Altershilfe für Landwirte betragen ab dem 1. Juli 1992 monatlich 674,30 DM für Verheiratete und 449,80 DM für Unverheiratete.
  • Die Grenzbeträge für den Sozialzuschlag zu Renten im Beitrittsgebiet betragen ab dem 1. Juli 1992 monatlich 658 DM für Alleinstehende und 1.054 DM für Verheiratete.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

verordnung 1992Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1992 und zur vierten Anpassung der Ren

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1992 +++)

EingangsformelAuf Grund -des § 69 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom

  1. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), -des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom
  2. Juli 1991, BGBl. I S. 1606), -des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom
  3. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), -der §§ 1151, 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom
  4. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind, -des § 4 Abs. 11 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, angefügt durch Artikel 17 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom
  5. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) verordnet die Bundesregierung, auf Grund -des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet (Artikel 40 des Gesetzes vom
  6. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für Familie und Senioren und auf Grund -des § 281b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom
  7. Juli 1991, BGBl. I S. 1606) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)

(1)Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1992 an 42,63 Deutsche Mark.
(2)Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 1992 an 26,57 Deutsche Mark.

§ 2Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1)Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1992 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 der Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0305.
(2)Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1992 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1992 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,1273.

§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1992 an 1.für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 488 Deutsche Mark und 1.951 Deutsche Mark monatlich, 2.für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 300 Deutsche Mark und 1.200 Deutsche Mark monatlich.

§ 4Anpassung in der Altershilfe für Landwirte

Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1992 an 1.für den verheirateten Berechtigten 674,30 Deutsche Mark monatlich, 2.für den unverheirateten Berechtigten 449,80 Deutsche Mark monatlich.

§ 5Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Zeit vom

  1. Juli 1992 bis zum
  2. Dezember 1992 1.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
  3. Juli 1990 bis zum
  4. Dezember 1990 1,5466474, 2.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
  5. Januar 1991 bis zum
  6. Juni 1991 1,3443611, 3.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
  7. Juli 1991 bis zum
  8. Dezember 1991 1,2235106, 4.bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
  9. Januar 1992 bis zum
  10. Juni 1992 1,0958128.

§ 6Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags

Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1992 an 1.bei Alleinstehenden 658 Deutsche Mark monatlich, 2.bei Verheirateten 1.054 Deutsche Mark monatlich.

§ 7Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft.

SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.