Verordnung über technische Anforderungen an Energieanlagen 1
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt technische Anforderungen für bestimmte Energieanlagen fest, um die Sicherheit und Stabilität der Stromnetze zu gewährleisten. Sie ergänzt bestehende Regeln für den Anschluss solcher Anlagen an das Stromnetz.
Was sie regelt
- Technische Anforderungen an Erzeugungsanlagen und Stromspeicher.
- Die Einhaltung von Frequenzwerten und Frequenzschutz.
- Die Installation und Inbetriebnahme von Entkupplungsschutzeinrichtungen.
- Die Überwachung der Anschlusswirkleistung für die Einspeisung.
Wen es betrifft
- Betreiber von Erzeugungsanlagen.
- Betreiber von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt für Anlagen mit einer kumulierten installierten Leistung von 135 Kilowatt bis einschließlich 500 Kilowatt.
- Anlagen mit einer maximalen Einspeiseleistung von 270 Kilowatt müssen technische Regeln für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Niederspannungsnetz einhalten.
- Für Anlagen über 270 Kilowatt sind zusätzlich übergeordnete Entkupplungsschutzeinrichtungen zu installieren.
- Bei der Überwachung der Anschlusswirkleistung ist ein Minimalwert von 54 Prozent der installierten Wirkleistung anzuwenden.
Gesetzestext
Verordnung über technische Anforderungen an EnergieanlagenNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren
(+++ Textnachweis ab: 17.5.2024 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 12 Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes vom
- Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom
- Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
§ 1Zweck und Ziele der Verordnung
Diese Verordnung hat die Gewährleistung der technischen Sicherheit und der Systemstabilität der Elektrizitätsversorgungsnetze zum Ziel.
§ 2Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf Erzeugungsanlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer kumulierten installierten Leistung von 135 Kilowatt bis einschließlich 500 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit einem Netz der allgemeinen Versorgung.
§ 3Technische Anforderungen an Anlagen
§ 4Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
- Juni 2017 (BGBl. I S. 1651), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 158) geändert worden ist, bleiben unberührt.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.