Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt ein gesetzliches Pfandrecht für Lieferanten von Düngemitteln und Saatgut sowie für Darlehensgeber, die solche Lieferungen finanzieren, an den Früchten der nächsten Ernte landwirtschaftlicher Grundstücke. Es soll die Versorgung mit diesen wichtigen landwirtschaftlichen Betriebsmitteln sichern.
Was es regelt
- Ein gesetzliches Pfandrecht an Erntefrüchten für Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und Saatgut.
- Ein gesetzliches Pfandrecht an Erntefrüchten für Ansprüche aus Darlehen zur Bezahlung dieser Lieferungen.
- Das Erlöschen und die Geltendmachung dieses Pfandrechts.
- Den Rang dieses Pfandrechts gegenüber anderen dinglichen Rechten.
Wen es betrifft
- Eigentümer, Eigenbesitzer, Nutznießer oder Pächter landwirtschaftlicher Grundstücke, die Düngemittel, Saatgut oder entsprechende Darlehen in Anspruch nehmen.
- Gläubiger, die Düngemittel oder Saatgut liefern oder Darlehen zur Bezahlung dieser Lieferungen gewähren.
Eckpunkte
- Das Pfandrecht entsteht, wenn Düngemittel oder anerkanntes Saatgut nach dem 31. Juli zur Steigerung des Ertrags der nächsten Ernte beschafft und verwendet wurden.
- Das Pfandrecht erlischt, wenn die Früchte vom Grundstück entfernt werden, es sei denn, dies geschieht ohne Wissen oder unter Widerspruch des Gläubigers.
- Der Schuldner kann die Geltendmachung des Pfandrechts durch Sicherheitsleistung abwenden.
- Das Pfandrecht geht allen anderen dinglichen Rechten an den Früchten im Rang vor und erlischt am 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres, wenn es nicht vorher gerichtlich geltend gemacht wurde.
Gesetzestext
Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung Erstreckt auf die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern u. den Kreis Lindau durch § 1 Nr. 1 V v. 21.2.1950 S. 37, auf das
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
EingangsformelDer Wirtschaftsrat hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4Das Pfandrecht erlischt mit dem 1.
April des auf die Ernte folgenden Jahres, wenn es nicht vorher gerichtlich, insbesondere nach § 805 der Zivilprozeßordnung, geltend gemacht worden ist.
§ 5
Die Vorschriften der §§ 18 und 19a der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom
- Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 302) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vom
- Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1070) sind auf die Zwangsvollstreckung wegen Forderungen der in § 1 bezeichneten Art in die dem Pfandrecht unterliegenden Früchte nicht anzuwenden.
§ 6
-
§ 7Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.
August 1948 an in Kraft und tritt am 1. August 1951 außer Kraft.