Kurz gesagt
Dieses Gesetz vereinheitlicht und flexibilisiert das Arbeitszeitrecht und regelt die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern, um deren Gesundheit und Sicherheit zu schützen.
Was es regelt
- Die Arbeitszeit der Arbeitnehmer, einschließlich Ruhepausen und Ruhezeiten.
- Regelungen für Nacht- und Schichtarbeit.
- Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen sowie den Ausgleich dafür.
- Ausnahmen in besonderen Fällen und die Durchführung des Gesetzes.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer im Allgemeinen.
- Beschäftigte im öffentlichen Dienst, in der Luftfahrt und in der Binnenschifffahrt.
Eckpunkte
- Das Gesetz enthält Vorschriften zum Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
- Es beinhaltet Änderungen an verschiedenen anderen Gesetzen, wie dem Bundesurlaubsgesetz und dem Soldatengesetz.
- Regelungen zu Hausarbeitstagen, die vor dem 29. Januar 1980 nicht gewährt wurden, können zu bezahlten freien Tagen oder einer Abgeltung führen.
- Artikel 2 und Artikel 20 treten am 1. Januar 1995 in Kraft, der Rest des Gesetzes am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats.
📄 Gesetzestext
ArbZRGArbZRG1994-06-06BGBl I1994, 1170ArbeitszeitrechtsgesetzGesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1994 +++) Art. 1: ArbZG 8050-21 Art. 2 bis 17: Änderungsvorschriften Art. 19 Abs. 1: Aufhebungsvorschriften Art. 20: Änderungsvorschrift Art. 21 Satz 3 Nr. 1 bis 22: Aufhebungsvorschriften
ArbZRGInhaltsübersichtArtikel 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften§ 1Zweck des Gesetzes§ 2Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten§ 3Arbeitszeit der Arbeitnehmer§ 4Ruhepausen§ 5Ruhezeit§ 6Nacht- und Schichtarbeit§ 7Abweichende Regelungen§ 8Gefährliche Arbeiten Dritter Abschnitt Sonn- und Feiertagsruhe§ 9Sonn- und Feiertagsruhe§ 10Sonn- und Feiertagsbeschäftigung§ 11Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung§ 12Abweichende Regelungen§ 13Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung Vierter Abschnitt Ausnahmen in besonderen Fällen§ 14Außergewöhnliche Fälle§ 15Bewilligung, Ermächtigung Fünfter Abschnitt Durchführung des Gesetzes§ 16Aushang und Arbeitszeitnachweise§ 17Aufsichtsbehörde Sechster Abschnitt Sonderregelungen§ 18Nichtanwendung des Gesetzes§ 19Beschäftigung im öffentlichen Dienst§ 20Beschäftigung in der Luftfahrt§ 21Beschäftigung in der Binnenschiffahrt Siebter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften§ 22Bußgeldvorschriften§ 23Strafvorschriften Achter Abschnitt Schlußvorschriften§ 24Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG§ 25Übergangsvorschriften für Tarifverträge§ 26Übergangsvorschrift für bestimmte PersonengruppenArtikel 2 Änderung des BundesurlaubsgesetzesArtikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zum StrafgesetzbuchArtikel 4 Änderung des SoldatengesetzesArtikel 5 Änderung der GewerbeordnungArtikel 6 Änderung des GaststättengesetzesArtikel 7 Änderung des BundesberggesetzesArtikel 8 Änderung des LadenschlußgesetzesArtikel 9 Änderung des BäckerarbeitszeitgesetzesArtikel 10 Änderung des MutterschutzgesetzesArtikel 11 Änderung des SeemannsgesetzesArtikel 12 Änderung des FahrpersonalgesetzesArtikel 13 Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und StahlindustrieArtikel 14 Änderung der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der PapierindustrieArtikel 15 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und KonditoreienArtikel 16 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungArtikel 17 Änderung der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für LuftfahrtgerätArtikel 18 Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangArtikel 19 Aufhebung von HausarbeitstagsregelungenArtikel 20 Unanwendbarkeit von MaßgabenArtikel 21 Inkrafttreten und Ablösung
ArbZRGArt 1Arbeitszeitgesetz (ArbZG)-
ArbZRG(XXXX) Art 2 bis 17
ArbZRGArt 18Rückkehr zum einheitlichen VerordnungsrangDie auf den Artikeln 13 bis 17 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
ArbZRGArt 19Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen(1) (2) Arbeitnehmer, die nach dem 29. Januar 1980 einen oder mehrere Hausarbeitstage erhalten haben, brauchen das dafür gezahlte Entgelt nicht zurückzuerstatten, sie brauchen sich diesen Tag oder diese Tage auch nicht auf andere Freistellungen anrechnen zu lassen. Arbeitnehmer, die die für sie geltenden Voraussetzungen für den Anspruch auf den Hausarbeitstag erfüllen und die Klage auf Gewährung eines Hausarbeitstages erhoben haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, haben für die ihnen bis zum 29. Januar 1980 nicht gewährten Hausarbeitstage Anspruch auf eine entsprechende Zahl bezahler freier Tage. Können diese freien Tage nicht gewährt werden, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung in Höhe des Entgelts, das ihnen für die Hausarbeitstage gezahlt worden wäre.
ArbZRGArt 20Unanwendbarkeit von MaßgabenDie in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5a des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) aufgeführte Maßgabe ist nicht mehr anzuwenden.
ArbZRGArt 21Inkrafttreten und AblösungArtikel 2 und Artikel 20 treten am 1. Januar 1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. 1. bis 22.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.