Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung in Bußgeldverfahren. Sie legt fest, wie elektronische Bußgeldakten zu strukturieren, zu speichern und zu bearbeiten sind.
Was es regelt
- Die Struktur und das Format elektronischer Akten, einschließlich der Speicherung von Dokumenten und Datensätzen.
- Die Anforderungen an die Wiedergabe von Akteninhalten als druckbares und durchsuchbares PDF/A-Dokument (Repräsentat).
- Die Nachvollziehbarkeit von Bearbeitungsvorgängen und Zugriffsberechtigungen in elektronischen Akten.
- Maßnahmen bei technischen Störungen der elektronischen Aktenführung, einschließlich der Führung von Ersatzakten in Papierform.
Wen es betrifft
- Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind.
- Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
- Der Bundesgerichtshof.
Eckpunkte
- Elektronische Akten müssen elektronische Dokumente, Signaturdateien und sonstige Dateien speichern.
- Alle Inhalte müssen als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können (Repräsentat), welches druckbar, kopierbar und durchsuchbar sein muss.
- Alle Bearbeitungsvorgänge in der elektronischen Akte müssen nachvollziehbar sein, insbesondere welche Stelle die Akte wann bearbeitet hat.
- Die elektronische Akte soll, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sein.
Gesetzestext
Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Bußgeldverfahren
(+++ Textnachweis ab: 11.1.2020 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 110a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 13 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Bußgeldakten 1.der Verwaltungsbehörden, die als Bußgeldbehörden tätig sind;2.des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;3.des Bundesgerichtshofs.
§ 2Struktur und Format elektronischer Akten; Repräsentat
§ 3Bearbeitung der elektronischen Akte
§ 4Barrierefreiheit
Elektronische Akten und Verfahren zur elektronischen Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Hierzu sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom
- September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bereits bei Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung beachtet werden.
§ 5Ersatzmaßnahmen
Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann angeordnet werden, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen ist das zuständige Bundesministerium zu unterrichten.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.