Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gebühren für amtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Typprüfung von Verbrennungsmotoren, um die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten sicherzustellen.
Was sie regelt
- Gebühren für Amtshandlungen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren.
- Erstattung von Auslagen, die bei diesen Amtshandlungen entstehen.
- Gebühren für die Bearbeitung von Widersprüchen gegen Kostenentscheidungen.
- Gebühren für den Widerruf, die Rücknahme oder Ablehnung von Anträgen und Amtshandlungen.
Wen es betrifft
- Hersteller von Verbrennungsmotoren, die eine Typgenehmigung benötigen oder deren Produktion überprüft wird.
- Personen, die Widerspruch gegen Gebührenbescheide einlegen.
Eckpunkte
- Für die Erteilung einer Typgenehmigung wird eine Gebühr von 655 Euro erhoben.
- Die Änderung einer Genehmigung kostet zwischen 165 Euro (ohne Gutachten) und 327 Euro (mit Gutachten).
- Bei Feststellung eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten bei der Produktionsüberprüfung fallen 138 Euro an.
- Sonstige Maßnahmen werden nach Personal- und Sachaufwand mit 40 bis 90 Euro pro Stunde und Person berechnet.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Bundes-ImmissionsschutzgesetzesStand
(+++ Textnachweis ab: 26.5.2000 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 33 Abs. 1 Nr. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1990 (BGBl. I S. 880), der zuletzt durch Artikel 8 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
- April 1993 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, in Verbindung mit dem
- Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
- Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
§ 1Gebührentarif
Für Amtshandlungen nach der Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren (Anlage).
§ 2Auslagen
§ 3Widerspruch
Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben; dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- und Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
§ 4Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.
§ 5Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage(zu § 1)(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 736; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Gebührentarif für Maßnahmen bei Typprüfungen von VerbrennungsmotorenGebühren-Nr.GegenstandGebühr Euro1Erteilung einer Typgenehmigung6552Änderung einer Genehmigung 2.1ohne Gutachten1652.2mit Gutachten3272.3Änderungen ohne Gutachten für mehrere Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben SachverhaltsGebühr nach Gebührennummer 2.1 (einmalig) zzgl. 19,- Euro pro weiterer Änderung3Erteilung einer Ausnahmegenehmigung1294Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion mit der erteilen Typgenehmigung bei 4.1Feststellung eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten1384.2Abweichung vom genehmigten Typ oder der genehmigten Motorenfamilie3535Anfangsbewertung von Fertigungsstätten 5.1Herstellerbericht für Unternehmen mit einer Fertigungsstätte7005.2Herstellerbericht je weitere Fertigungsstätte5506Sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit Genehmigungen von Verbrennungsmotoren nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person40 bis 90