Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Neuorganisation und Fortführung von Rentenversicherungsträgern in Deutschland, indem es bestehende Einrichtungen unter neuen Namen zusammenführt. Es schafft die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Was es regelt
- Die Fortführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund".
- Die Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR) in die Deutsche Rentenversicherung Bund.
- Die Fortführung der Bundesknappschaft unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".
- Die Auflösung und Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Wen es betrifft
- Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und ihre Nachfolgeorganisation.
- Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR).
- Die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse sowie deren Nachfolgeorganisation.
Eckpunkte
- Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wird zur "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführt.
- Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird am 1. Oktober 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund eingegliedert, wobei sein Vermögen, Rechte und Pflichten übergehen.
- Die Bundesknappschaft wird zur "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" fortgeführt.
- Die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse werden aufgelöst und gehen in der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf, wobei deren Vermögen, Rechte und Pflichten übergehen.
Gesetzestext
RVBund/
2004-12-09BGBl I2004, 3242, 3292Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-SeeStandZuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.11.2019 I 1565 (+++ Textnachweis ab: 1.10.2005 +++)Das G wurde als Artikel 82 des G v. 9.12.2004 I 3242 (RVOrgG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 86 Abs. 4 dieses G am 1.10.2005 in Kraft. RVBund/
010Abschnitt 1
Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund RVBund/
§ 1Fortführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Bf
A)Die durch das Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 857) errichtete Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführt. Sitz der Deutschen Rentenversicherung Bund ist Berlin mit Verwaltungsstellen in Gera, Stralsund und Brandenburg/Havel. RVBund/
§ 2Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR)
§ 3Genehmigung der Satzung
Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. RVBund/
§ 3aDienstleistungen für Bundesbehörden
Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten für Bundesbehörden Dienstleistungen in ihrer Funktion als Signaturstelle erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln. RVBund/
020Abschnitt 2
Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See RVBund/
§ 4Fortführung der Bundesknappschaft
Die durch das Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974) errichtete Bundesknappschaft wird unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" fortgeführt. Sitz der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist Bochum. RVBund/
§ 5Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse
§ 6Stellenbörse
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung kann eine internetbasierte Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betreiben. Die Einrichtung der Stellenbörse erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales. RVBund/