Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Neuorganisation und Fortführung von Rentenversicherungsträgern in Deutschland, indem es bestehende Einrichtungen unter neuen Namen zusammenführt. Es schafft die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Was es regelt
- Die Fortführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund".
- Die Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR) in die Deutsche Rentenversicherung Bund.
- Die Fortführung der Bundesknappschaft unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See".
- Die Auflösung und Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
Wen es betrifft
- Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und ihre Nachfolgeorganisation.
- Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. (VDR).
- Die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse sowie deren Nachfolgeorganisation.
Eckpunkte
- Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wird zur "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführt.
- Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird am 1. Oktober 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund eingegliedert, wobei sein Vermögen, Rechte und Pflichten übergehen.
- Die Bundesknappschaft wird zur "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" fortgeführt.
- Die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse werden aufgelöst und gehen in der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf, wobei deren Vermögen, Rechte und Pflichten übergehen.
📄 Gesetzestext
RVBund/KnErG2004-12-09BGBl I2004, 3242, 3292Gesetz zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der
Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-SeeStandZuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.11.2019 I 1565 (+++ Textnachweis ab: 1.10.2005 +++)Das G wurde als Artikel 82 des G v. 9.12.2004 I 3242 (RVOrgG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 86 Abs. 4 dieses G am 1.10.2005 in Kraft.
RVBund/KnErG010Abschnitt 1Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund
RVBund/KnErG§ 1Fortführung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA)Die durch das Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 857) errichtete Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Bund" fortgeführt. Sitz der Deutschen Rentenversicherung Bund ist Berlin mit Verwaltungsstellen in Gera, Stralsund und Brandenburg/Havel.
RVBund/KnErG§ 2Eingliederung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V.
(VDR)(1) Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. wird am 1. Oktober 2005 in die Deutsche Rentenversicherung Bund eingegliedert.
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger e. V. gehen als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Bund über. Die §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger ist aufgelöst.
(3) Der Haushaltsplan 2005 des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger gilt ab dem 1. Oktober 2005 als Anlage zum Haushaltsplan 2005 der Deutschen Rentenversicherung Bund.
RVBund/KnErG§ 3Genehmigung der SatzungDie Satzung der Deutschen Rentenversicherung Bund wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt.
RVBund/KnErG§ 3aDienstleistungen für BundesbehördenDie Deutsche Rentenversicherung Bund darf im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten für Bundesbehörden Dienstleistungen in ihrer Funktion als Signaturstelle erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.
RVBund/KnErG020Abschnitt 2Errichtung der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
RVBund/KnErG§ 4Fortführung der BundesknappschaftDie durch das Gesetz zur Errichtung der Bundesknappschaft vom 28. Juli 1969 (BGBl. I S. 974) errichtete Bundesknappschaft wird unter dem Namen "Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" fortgeführt. Sitz der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist Bochum.
RVBund/KnErG§ 5Eingliederung der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse(1) Die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse werden aufgelöst und gehen in der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auf.
(2) Das Vermögen sowie Rechte und Pflichten der Bahnversicherungsanstalt und der Seekasse gehen als Ganzes auf die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.
RVBund/KnErG§ 6StellenbörseDie Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung kann eine internetbasierte Stellenbörse für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten betreiben. Die Einrichtung der Stellenbörse erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
RVBund/KnErG§ 7Beauftragung im Zusammenhang mit der Administration und Prüfung von Förderprogrammen und Förderprojekten(1) Bundesministerien können der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Aufgaben der Administration und Prüfung von Förderprogrammen und Förderprojekten des Bundes oder von vom Bund administrierten Förderprogrammen übertragen. Die Übertragung der Aufgaben bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Die §§ 7 und 44 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
(2) Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden die Verwaltungskosten, die ihr durch die Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben entstehen, vom Bund erstattet.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erfolgt unter der Aufsicht des jeweils beauftragenden Bundesministeriums.
(4) Das Nähere zu Inhalt und Umfang der Beauftragung ist durch Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.