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Vierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, insbesondere bezüglich der Bremsleuchten an Fahrzeugen. Sie erlaubt spezielle Systeme, die Bremsleuchten aufleuchten lassen, bevor tatsächlich gebremst wird.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
StVZOAusnV 401991-12-20BGBl I1991, 239240. Ausnahmeverordnung zur StVZOVierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStandZuletzt geändert durch Art. 4 Nr. 1 V v. 23.3.2000 I 310(+++ Textnachweis ab: 1.1.1992 +++) StVZOAusnV 40EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: StVZOAusnV 40§ 1Abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Einrichtungen und Schaltungen zulässig, die das Aufleuchten der Bremsleuchten bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist. Dies gilt nur, wenn 1.diese Einrichtungen und Schaltungen die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllen und2.für diese Einrichtungen und Schaltungen eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist. StVZOAusnV 40§ 2- StVZOAusnV 40§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 tritt am 1. Januar 2006 für neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge außer Kraft. StVZOAusnV 40Anlage(zu § 1 Satz 2)Anforderungen an Bremsvorwarnsysteme1.DefinitionBremsvorwarnsysteme sind Einrichtungen und Schaltungen, die das Aufleuchten der Bremsleuchten auch bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist.2.Anforderungen an die Funktion2.1Das Bremsvorwarnsystem aktiviert die Bremsleuchten nur dann, wenn die Rückstellgeschwindigkeit der Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung, oder die Geschwindigkeit mit der der Fahrer seinen Fuß in Richtung "lösen" (Leerlaufstellung) bewegt, 0,3 m/s oder mehr beträgt. Erfolgt die Aktivierung der Bremsleuchten über die Kraftstoffzumeßeinrichtung, so darf deren Schließzeit - Vollgas 100% bis Leerlauf - nicht mehr als 200 ms dauern.2.2Die Rückstellgeschwindigkeit wird für folgende Stellungen "A" der Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung ermittelt:2.2.1Voller Betätigungsweg,2.2.2halber Betätigungsweg,2.2.3Betätigungsweg, der einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h im mittleren Drehzahlbereich entspricht.2.3Zur Bestimmung der Rückstellgeschwindigkeit sind Geräte zu verwenden, die2.3.1eine definierte Entlastung der in Stellung "A" festgehaltenen Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung ermöglichen,2.3.2es erlauben, die Rückstellgeschwindigkeit mit einer Genauigkeit von +- 10% zu bestimmen.2.4Das Bremsvorwarnsystem darf die normale Funktion der Fahrzeugbeschleunigungseinrichtung oder der Kraftstoffzumeßeinrichtung nicht beeinträchtigen.2.5Das Bremsvorwarnsystem darf abschaltbar sein.2.6Die vorgeschriebene Aktivierung der Bremsleuchten durch die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage muß sichergestellt bleiben.2.7Das Bremsvorwarnsystem muß so beschaffen sein, daß bei bestimmungsgemäßer Betätigung eines handgeschalteten Getriebes oder beim Zurücknehmen bzw. Abschalten einer Geschwindigkeitsregelanlage die Bremsleuchten nicht aktiviert werden. Erfolgt die Aktivierung der Bremsleuchten über die Kraftstoffzumeßeinrichtung, so ist sicherzustellen, daß die Bremsleuchten nicht aufleuchten durch:-Schubabschaltung,-Einsetzen von Drehzahlbegrenzern,-Betrieb/Abschalten von Kaltstarteinrichtungen,-andere auf die Motorsteuerung wirkende Einrichtungen (z.B. Automatikgetriebesteuerungen).2.8Das Ausgangssignal (z.B. Spannung) des Bremsvorwarnsystems muß 1 s +- 0,25 s nach Aktivierung selbsttätig aufgehoben werden.3.Anforderungen an die Betriebssicherheit3.1Das Bremsvorwarnsystem muß ausreichend gegen Korrosion und Verschmutzung geschützt sein (insbesondere die Fahrpedalsysteme).3.2Elektromagnetische Felder dürfen das Bremsvorwarnsystem nicht beeinflussen.3.3Das Bremsvorwarnsystem darf andere elektrische, elektronische oder mechanische Systeme im Fahrzeug nicht stören.3.4Das Bremsvorwarnsystem muß gegen leichtes und nicht kontrollierbares Verändern gesichert sein.3.5Das Bremsvorwarnsystem muß von - 20 Grad C bis + 85 Grad C betriebsfähig sein.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.