Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und die Höhe der Bezahlung für zusätzliche Arbeitsstunden, die von Soldatinnen und Soldaten geleistet werden. Sie stellt sicher, dass Mehrarbeit unter bestimmten Bedingungen vergütet wird, wenn ein Freizeitausgleich nicht möglich ist.
Was es regelt
- Die Bedingungen, unter denen Soldatinnen und Soldaten einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung haben.
- Die Berechnung der geleisteten Mehrarbeitsstunden.
- Die Höhe der Vergütung pro Stunde für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte.
- Fälle, in denen eine Mehrarbeitsvergütung ausgeschlossen ist.
Wen es betrifft
- Soldatinnen und Soldaten in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A, für die eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt.
- Teilzeitbeschäftigte Soldatinnen und Soldaten.
Eckpunkte
- Mehrarbeit muss schriftlich angeordnet oder genehmigt sein.
- Die Mehrarbeit darf aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres (oder sechs Monaten für Streitkräfte) durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden können.
- Die geleistete Mehrarbeit muss die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit um mehr als fünf Stunden im Kalendermonat übersteigen.
- Die stündliche Vergütung variiert je nach Besoldungsgruppe von 15,42 Euro (A 3 und A 4) bis 34,46 Euro (A 13 bis A 16) für Vollzeitbeschäftigte.
Gesetzestext
Verordnung über die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für SoldatenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2016 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 50 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Voraussetzungen des Anspruchs
§ 2Ermittlung des Anspruchs
§ 3Höhe des Anspruchs bei Vollzeitbeschäftigung
Die Vergütung beträgt je Stunde für Vollzeitbeschäftigte 1.in den Besoldungsgruppen A 3 und A 415,42 Euro,2.in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 818,22 Euro,3.in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 1225,03 Euro,4.in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 1634,46 Euro.
§ 4Höhe des Anspruchs bei Teilzeitbeschäftigung
§ 5Ausschluss des Anspruchs
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.