Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einrichtung und Zusammensetzung von Sachverständigen-Ausschüssen, die das Bundesministerium für Gesundheit bei Entscheidungen über die Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln beraten.
Was es regelt
- Die Anhörung von Sachverständigen-Ausschüssen durch das Bundesministerium für Gesundheit.
- Die Zusammensetzung der Ausschüsse für Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht.
- Die Berufung und Amtszeit der Mitglieder dieser Ausschüsse.
- Die Verschwiegenheitspflicht der Ausschussmitglieder.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Gesundheit.
- Experten aus Medizin, Pharmazie, Industrie und weiteren Bereichen, die in den Ausschüssen mitwirken.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium für Gesundheit muss vor dem Erlass bestimmter Rechtsverordnungen einen Sachverständigen-Ausschuss für Apothekenpflicht und einen für Verschreibungspflicht anhören.
- Der Ausschuss für Apothekenpflicht setzt sich aus 12 verschiedenen Gruppen von Vertretern zusammen, darunter Hochschullehrer, Ärzte, Apotheker und Vertreter der pharmazeutischen Industrie.
- Der Ausschuss für Verschreibungspflicht hat stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte Mitglieder, darunter Hochschullehrer verschiedener medizinischer und pharmazeutischer Fachrichtungen sowie Vertreter der Ärzteschaft und Apothekerschaft.
- Die Mitglieder der Ausschüsse werden für jeweils fünf Jahre berufen und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Gesetzestext
Verordnung zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von ArzneimittelnStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 18.2.1983 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 53 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2445, 2448) wird verordnet:
§ 1
Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) hört vor Erlaß einer Rechtsverordnung 1.(weggefallen)2.nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Apothekenpflicht und3.nach § 48 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes einen Sachverständigen-Ausschuß für Verschreibungspflichtan.
§ 2
§ 3
§ 4
Die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreter haben, auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, über die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 5
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit