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Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"

Kurz gesagt

Diese Verordnung schränkt das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel" mit Wasserfahrzeugen ein, um die dortige Natur zu schützen.

Was es regelt

  • Das Befahren bestimmter Gebiete der Nordsee um Helgoland.
  • Das Ankern in bestimmten Gebieten um die Düne bei Helgoland.
  • Ausnahmen von diesen Verboten für bestimmte Fahrzeuge und Zwecke.
  • Strafen für Verstöße gegen die Befahrungs- und Ankerverbote.

Wen es betrifft

  • Alle Personen, die Wasserfahrzeuge in den genannten Gebieten um Helgoland führen.
  • Bestimmte Behörden, Rettungsdienste, Fischer, Jäger, Sportfahrzeugnutzer und Forschungsinstitute.

Eckpunkte

  • Es ist untersagt, bestimmte, durch Koordinaten definierte Gebiete um Helgoland zu befahren.
  • Es ist untersagt, in bestimmten, durch Koordinaten definierten Gebieten um die Düne bei Helgoland zu ankern.
  • Befreiungen von diesen Verboten können unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, zum Beispiel bei unabweisbar wichtigem Grund oder zur Vermeidung unzumutbarer Härte.
  • Die Verbote gelten nicht für Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung, der Fischereiaufsicht, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Bundeswehr, der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger im Einsatzfall, sowie unter bestimmten Bedingungen für Fischer, Jäger, Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz in Helgoland und Fahrzeuge von Forschungsinstituten.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes "Helgoländer Felssockel"StandGeändert durch Art. 25 V v. 2.6.2016 I 1257

(+++ Textnachweis ab: 15.6.1985 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes vom

  1. April 1968 (BGBl. II S. 173), der durch § 36 Nr. 1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet:

§ 1

Zur Erhaltung der Vielfalt der erdgeschichtlichen Erscheinungen des Helgoländer Felssockels mit seinen Lebensräumen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wird das Befahren des Naturschutzgebiets "Helgoländer Felssockel" mit Wasserfahrzeugen nach Maßgabe dieser Verordnung eingeschränkt.

§ 2

(1)Es ist untersagt, das Gebiet der Nordsee um Helgoland innerhalb folgender Koordinaten zu befahren: a)um die Insel Helgoland:54 Grad 09, 0' N; 7 Grad 53, 6' O,54 Grad 10, 6' N; 7 Grad 48, 2' O,54 Grad 13, 4' N; 7 Grad 49, 0' O,54 Grad 12, 2' N; 7 Grad 51, 8' O,54 Grad 11, 5' N; 7 Grad 53, 1' O,54 Grad 11, 4' N; 7 Grad 53, 1' O,54 Grad 10, 2' N; 7 Grad 53, 8' O,54 Grad 10, 1' N; 7 Grad 54, 3' O,b)nördlich der Düne:54 Grad 11, 5' N; 7 Grad 53, 9' O,54 Grad 13, 4' N; 7 Grad 50, 6' O,54 Grad 14, 4' N; 7 Grad 49, 8' O,54 Grad 13, 5' N; 7 Grad 56, 0' O,54 Grad 11, 7' N; 7 Grad 55, 3' O.Es ist untersagt, in dem Gebiet um die Düne bei Helgoland innerhalb folgender Koordinaten zu ankern: 54 Grad 09, 5' N; 7 Grad 56, 0' O, 54 Grad 10, 5' N; 7 Grad 54, 5' O, 54 Grad 10, 9' N; 7 Grad 54, 6' O, 54 Grad 11, 2' N; 7 Grad 54, 1' O, 54 Grad 11, 4' N; 7 Grad 54, 0' O, 54 Grad 11, 5' N; 7 Grad 53, 9' O, 54 Grad 11, 7' N; 7 Grad 55, 3' O, 54 Grad 11, 5' N; 7 Grad 55, 2' O, 54 Grad 13, 5' N; 7 Grad 56, 0' O, 54 Grad 10, 9' N; 7 Grad 56, 2' O.Diese Gebiete sind in der als Anlage zu dieser Verordnung beigefügten Karte dargestellt.
(2)Das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann von den Verboten nach Absatz 1 allgemein oder im Einzelfall, zeitlich begrenzt oder auf Dauer Befreiungen gewähren, wenn 1.dafür ein unabweisbar wichtiger Grund besteht,2.die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führt oder3.überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.Eine Befreiung darf nach den Nummern 1 und 2 nur erteilt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist.

§ 3

Die Verbote nach § 2 gelten nicht für 1.Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Fischereiaufsicht, der Wasserschutzpolizei, des Zolls, der Bundespolizei, der Bundeswehr sowie des Landesamts für Wasserhaushalt und Küsten und des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft,2.Fahrzeuge der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger im Einsatzfall,3.a)Fahrzeuge zur Ausübung des ordnungsgemäßen Fischfangs mit stehendem Gerät durch Berufsfischer mit Hauptwohnung in Helgoland,b)Fahrzeuge zur Ausübung des Fischfangs mit der Handangel durch Personen mit der Hauptwohnung in Helgoland,4.Fahrzeuge zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd,5.Sportfahrzeuge mit ständigem Liegeplatz in Helgoland, sofern sie von Personen mit Hauptwohnung in Helgoland und nicht zu geschäftlichen oder gewerblichen Zwecken benutzt werden,6.Fahrzeuge von Forschungsinstituten zu Forschungszwecken.

§ 4Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs.

1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1.§ 2 Abs. 1 Satz 1 ein dort bezeichnetes Gebiet befährt oder 2.§ 2 Abs. 1 Satz 2 in einem dort bezeichneten Gebiet ankert.

§ 5

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.

§ 6Diese Verordnung tritt am 15.

Juni 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt Abschnitt A, Teil I, Nr. 11 der Bekanntmachung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord zur Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 16. Januar 1984 (BAnz. S. 909) außer Kraft.

SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr

Anlage(Inhalt: nicht darstellbare Karte, Fundstelle: BGBl I 1985, 777)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.