Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Stipendienprogramm-Gesetzes, insbesondere wie Stipendien an Hochschulen ausgeschrieben, vergeben und überprüft werden. Sie legt fest, welche Kriterien bei der Auswahl von Stipendiaten berücksichtigt werden müssen und wie ein Beirat besetzt ist.
Was es regelt
- Das Bewerbungs- und Auswahlverfahren für Stipendien an Hochschulen.
- Die Kriterien für die Auswahl von Stipendiaten, basierend auf Leistung, Begabung und persönlichen Umständen.
- Die jährliche Überprüfung der Begabung und Leistung von Stipendiaten zur Fortführung des Stipendiums.
- Die Zusammensetzung und Aufgaben eines Beirats.
Wen es betrifft
- Hochschulen, die Stipendien vergeben.
- Studierende und Studienanfänger, die sich um Stipendien bewerben oder diese erhalten.
Eckpunkte
- Hochschulen müssen Stipendien mindestens einmal jährlich ausschreiben.
- Die Ausschreibung muss die Zahl der Stipendien, Bewerbungsform, einzureichende Unterlagen, den Ablauf des Auswahlverfahrens und Bewerbungsfristen bekannt geben.
- Bei der Auswahl werden neben Noten auch besondere Erfolge, ehrenamtliches Engagement und persönliche Umstände berücksichtigt.
- Die Begabung und Leistung der Stipendiaten wird mindestens einmal jährlich überprüft.
- Ein Beirat aus zwölf Mitgliedern berät das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Stipendienprogramm-GesetzesStandGeändert durch Art. 2 V v. 29.11.2011 I 2450
(+++ Textnachweis ab: 23.12.2010 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 14 Nummer 1, 2, 7 und 8 des Stipendienprogramm-Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 957) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Bewerbungs- und Auswahlverfahren
Die Hochschulen schreiben ihre zu vergebenden Stipendien mindestens einmal im Jahr aus. Spätestens mit der Ausschreibung machen die Hochschulen in allgemein zugänglicher Form bekannt 1.die voraussichtliche Zahl und gegebenenfalls die Zweckbindung der zur Verfügung stehenden Stipendien,2.die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der sie einzureichen ist,3.die von den Bewerbern beizubringenden Unterlagen,4.den Ablauf des Auswahlverfahrens und5.die Bewerbungsfristen.Vorschriften der Hochschulen zur weiteren Ausgestaltung der Bewerbungs- und Auswahlverfahren bleiben unberührt.
§ 2Auswahlkriterien
§ 3Regelmäßige Begabungs- und Leistungsüberprüfung
Die Hochschulen prüfen mindestens einmal jährlich, ob die Begabung und Leistung der Stipendiatin oder des Stipendiaten eine Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigt. Sie legen hierzu im Bewilligungsbescheid den Zeitpunkt und die Art der Nachweise fest, welche die Stipendiatin oder der Stipendiat erbringen muss, um diese Prüfung zu ermöglichen. Besondere persönliche oder familiäre Umstände, unter denen die Leistung erbracht wurde, werden berücksichtigt.
§ 4
(weggefallen)-
§ 5Beirat
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.