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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gleichstellung bestimmter Prüfungszeugnisse einer Berufsfachschule in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen. Sie stellt sicher, dass diese spezifischen Schulzeugnisse rechtlich denselben Wert haben wie die entsprechenden Berufsabschlüsse.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GlPrZKaiserslauternV2007-07-19BGBl I2007, 1489Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in AusbildungsberufenAufhV aufgeh. durch § 3 Abs. 1 idF Art. 1 Nr. 2 V v. 20.6.2012 I 1388 mWv 1.10.2016; die Geltung dieser V ist gem. § 3 Abs. 1 idF d. Art. 1 V v. 18.7.2016 I 1721 über den 1.10.2016 hinaus bis zum 30.9.2026 verlängert wordenStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.7.2016 I 1721 (+++ Textnachweis ab: 1.10.2006 +++) GlPrZKaiserslauternVEingangsformelAuf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: GlPrZKaiserslauternV§ 1Gleichstellung von PrüfungszeugnissenDie vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt: Bezeichnung des Prüfungszeugnissesder staatlich anerkanntenBerufsfachschule- Handwerksberufe -an der Berufsbildenden Schuledes Bezirksverbandes Pfalzin KaiserslauternAusbildungsberuf,für den gleichgestellt wirdAbschlussprüfung alsSystemelektroniker/SystemelektronikerinSystemelektroniker/Systemelektronikerinim Gewerbe Nummer 25 derAnlage A der Handwerksordnung"Elektrotechniker"Abschlussprüfung alsFeinwerkmechaniker/FeinwerkmechanikerinSchwerpunkt:MaschinenbauFeinwerkmechaniker/FeinwerkmechanikerinSchwerpunkt:Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16der Anlage A der Handwerksordnung"Feinwerkmechaniker"Abschlussprüfung alsMetallbauer/MetallbauerinFachrichtung:MetallgestaltungMetallbauer/MetallbauerinFachrichtung:Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13der Anlage A der Handwerksordnung"Metallbauer"Abschlussprüfung alsGoldschmied/GoldschmiedinFachrichtung:SchmuckGoldschmied/GoldschmiedinFachrichtung:Schmuck Goldschmied/GoldschmiedinFachrichtung:Schmuck im Gewerbe Nummer 11 derAnlage B Abschnitt 1 derHandwerksordnung"Gold- und Silberschmiede"Abschlussprüfung alsMaler und Lackierer/Malerinund LackiererinFachrichtung:Gestaltung und InstandsetzungMaler und Lackierer/Malerinund LackiererinFachrichtung:Gestaltung und Instandhaltungim Gewerbe Nummer 10 derAnlage A der Handwerksordnung"Maler und Lackierer"Abschlussprüfung alsSteinmetz und Bildhauer/Steinmetzin und BildhauerinFachrichtungen:Steinmetzarbeiten undSteinbildhauerarbeitenSteinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und SteinbildhauerinFachrichtungen:Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeitenim Gewerbe Nummer 8 derAnlage A der Handwerksordnung"Steinmetzen und Steinbildhauer"Abschlussprüfung alsTischler/TischlerinTischler/Tischlerin im GewerbeNummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung"Tischler" Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt. GlPrZKaiserslauternV§ 2Fortgeltung von GleichstellungenDie Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) gelten fort. GlPrZKaiserslauternV§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 in Kraft und am 1. Oktober 2026 außer Kraft. (2) GlPrZKaiserslauternVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.