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Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Gleichstellung bestimmter Prüfungszeugnisse einer Berufsfachschule in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen. Sie stellt sicher, dass diese spezifischen Schulzeugnisse rechtlich denselben Wert haben wie die entsprechenden Berufsabschlüsse.

Was es regelt

  • Die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern.
  • Die Anerkennung dieser Zeugnisse als gleichwertig mit Abschluss- oder Gesellenprüfungen in bestimmten Ausbildungsberufen.
  • Die Fortgeltung früherer Gleichstellungen für diese Schule.
  • Den Gültigkeitszeitraum dieser Gleichstellungsregelung.

Wen es betrifft

  • Absolventen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern.
  • Personen, die in den genannten Handwerksberufen eine Ausbildung absolvieren oder abgeschlossen haben.

Eckpunkte

  • Die Gleichstellung gilt für Prüfungszeugnisse, die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 erteilt wurden.
  • Die Gleichstellung umfasst Abschlussprüfungen in Berufen wie Systemelektroniker, Feinwerkmechaniker (Schwerpunkt: Maschinenbau), Metallbauer (Fachrichtung: Metallgestaltung), Goldschmied (Fachrichtung: Schmuck), Maler und Lackierer (Fachrichtung: Gestaltung und Instandsetzung), Steinmetz und Bildhauer (Fachrichtungen: Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten) und Tischler.
  • Bei Fachrichtungs- oder Schwerpunktbezeichnungen beschränkt sich die Gleichstellung auf diese spezifische Ausrichtung.
  • Frühere Gleichstellungen aus einer Verordnung vom 4. August 1998 bleiben weiterhin gültig.
Gesetzestext
Gesetzestext

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bes

(+++ Textnachweis ab: 1.10.2006 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 50 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom

  1. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom
  2. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  3. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
  4. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom

  1. Oktober 2006 bis zum
  2. September 2026 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt: Bezeichnung des Prüfungszeugnissesder staatlich anerkanntenBerufsfachschule- Handwerksberufe -an der Berufsbildenden Schuledes Bezirksverbandes Pfalzin KaiserslauternAusbildungsberuf,für den gleichgestellt wirdAbschlussprüfung alsSystemelektroniker/SystemelektronikerinSystemelektroniker/Systemelektronikerinim Gewerbe Nummer 25 derAnlage A der Handwerksordnung"Elektrotechniker"Abschlussprüfung alsFeinwerkmechaniker/FeinwerkmechanikerinSchwerpunkt:MaschinenbauFeinwerkmechaniker/FeinwerkmechanikerinSchwerpunkt:Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16der Anlage A der Handwerksordnung"Feinwerkmechaniker"Abschlussprüfung alsMetallbauer/MetallbauerinFachrichtung:MetallgestaltungMetallbauer/MetallbauerinFachrichtung:Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13der Anlage A der Handwerksordnung"Metallbauer"Abschlussprüfung alsGoldschmied/GoldschmiedinFachrichtung:SchmuckGoldschmied/GoldschmiedinFachrichtung:Schmuck Goldschmied/GoldschmiedinFachrichtung:Schmuck im Gewerbe Nummer 11 derAnlage B Abschnitt 1 derHandwerksordnung"Gold- und Silberschmiede"Abschlussprüfung alsMaler und Lackierer/Malerinund LackiererinFachrichtung:Gestaltung und InstandsetzungMaler und Lackierer/Malerinund LackiererinFachrichtung:Gestaltung und Instandhaltungim Gewerbe Nummer 10 derAnlage A der Handwerksordnung"Maler und Lackierer"Abschlussprüfung alsSteinmetz und Bildhauer/Steinmetzin und BildhauerinFachrichtungen:Steinmetzarbeiten undSteinbildhauerarbeitenSteinmetz und Steinbildhauer/Steinmetzin und SteinbildhauerinFachrichtungen:Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeitenim Gewerbe Nummer 8 derAnlage A der Handwerksordnung"Steinmetzen und Steinbildhauer"Abschlussprüfung alsTischler/TischlerinTischler/Tischlerin im GewerbeNummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung"Tischler" Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

§ 2Fortgeltung von Gleichstellungen

Die Gleichstellungen auf Grund der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 4. August 1998 (BGBl. I S. 2088) gelten fort.

§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
  1. Oktober 2006 in Kraft und am
  2. Oktober 2026 außer Kraft.
(2)

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.