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Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 199

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Anpassung von Renten und anderen Geldleistungen in der Sozialversicherung für das Jahr 1994 in Deutschland. Sie legt neue Werte für Renten, Unfallversicherungsleistungen und Altersgeld für Landwirte fest.

Was es regelt

  • Die Höhe des aktuellen Rentenwerts in West- und Ostdeutschland.
  • Die Anpassung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Die Höhe des Pflegegeldes in der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Die Beträge für Altersgeld und vorzeitiges Altersgeld in der Altershilfe für Landwirte.
  • Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung.

Wen es betrifft

  • Empfänger von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Personen, die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.
  • Landwirte, die Altersgeld beziehen.

Eckpunkte

  • Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 1994 in Westdeutschland 46,00 Deutsche Mark.
  • Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 1994 34,49 Deutsche Mark.
  • Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung liegt ab dem 1. Juli 1994 zwischen 526 Deutsche Mark und 2.100 Deutsche Mark monatlich (für Arbeitsunfälle nach § 558 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung) oder zwischen 389 Deutsche Mark und 1.558 Deutsche Mark monatlich (für Arbeitsunfälle nach § 1151 Reichsversicherungsordnung).
  • Das Altersgeld für Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 1994 für verheiratete Berechtigte 727,60 Deutsche Mark monatlich und für unverheiratete Berechtigte 485,50 Deutsche Mark monatlich.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

verordnung 1994Verordnung zur Anpassung der Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet im Jahre 1994 und zur achten Anpassung der Rent

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1994 +++)

EingangsformelAuf Grund -des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom

  1. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), -des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 69 des Gesetzes vom
  2. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden ist, -des § 558 Abs. 3 und des § 579 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 und 7 des Gesetzes vom
  3. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), -der §§ 1151, 1153 der Reichsversicherungsordnung, die durch Artikel 8 Nr. 14 des Gesetzes vom
  4. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden sind, -des § 4 Abs. 11 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, angefügt durch Artikel 17 Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom
  5. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des -§ 281b Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nr. 103 des Gesetzes vom
  6. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1Anpassung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)

(1)Der aktuelle Rentenwert beträgt vom 1. Juli 1994 an 46,00 Deutsche Mark.
(2)Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt vom 1. Juli 1994 an 34,49 Deutsche Mark.

§ 2Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

(1)Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1994 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 der Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0305.
(2)Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1994 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1994 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0345.

§ 3Pflegegeld in der Unfallversicherung

Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 1994 an 1.für Arbeitsunfälle, für die § 558 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 526 Deutsche Mark und 2.100 Deutsche Mark monatlich, 2.für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 389 Deutsche Mark und 1.558 Deutsche Mark monatlich.

§ 4Anpassung in der Altershilfe für Landwirte

Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte bestimmten Beträge für das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen vom 1. Juli 1994 an 1.für den verheirateten Berechtigten 727,60 Deutsche Mark monatlich, 2.für den unverheirateten Berechtigten 485,50 Deutsche Mark monatlich.

§ 5Angleichungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Die Angleichungsfaktoren zur Ermittlung des Wertes von angleichungsdynamischen Anrechten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes betragen bei einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich in der Zeit nach dem

  1. Juni 1994 und
  2. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
  3. Juli 1990 bis zum
  4. Dezember 1990 1,8605891,
  5. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
  6. Januar 1991 bis zum
  7. Juni 1991 1,6172423,
  8. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
  9. Juli 1991 bis zum
  10. Dezember 1991 1,4718613,
  11. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
  12. Januar 1992 bis zum
  13. Juni 1992 1,3182432,
  14. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
  15. Juli 1992 bis zum
  16. Dezember 1992 1,2029820,
  17. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
  18. Januar 1993 bis zum
  19. Juni 1993 1,1338500,
  20. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
  21. Juli 1993 bis zum
  22. Dezember 1993 1,0369235,
  23. bei einem Ehezeitende in der Zeit vom
  24. Januar 1994 bis zum
  25. Juni 1994 1,0005347.

§ 6Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.

SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.