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Zweites Gesetz zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung

Kurz gesagt

Dieses Gesetz, das Zweite Gesetz zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung, regelt Änderungen im Steuerrecht, insbesondere die Aufhebung bestimmter Umsatzsteuerbefreiungen und Anpassungen bei der Mineralölsteuer.

Was es regelt

  • Die Aufhebung von Umsatzsteuerbefreiungen, die in verschiedenen älteren Gesetzen enthalten waren.
  • Die Anwendung von Vorschriften zur Besteuerung nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten.
  • Die Erhöhung bedingter Steuerschulden für Mineralöle.
  • Die Einführung einer Nachsteuer für Mineralöle, für die bereits eine unbedingte Steuerschuld besteht oder Steuer entrichtet wurde.

Wen es betrifft

  • Unternehmer, die nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten besteuert werden.
  • Besitzer von Mineralölen, für die eine Steuerschuld besteht oder die bereits versteuert wurden.
  • Endverbraucher von Mineralöl unter bestimmten Bedingungen.

Eckpunkte

  • Umsatzsteuerbefreiungen aus sieben spezifischen Gesetzen werden aufgehoben.
  • Neue Steuervorschriften für Entgelte gelten für solche, die nach dem 31. Dezember 1966 vereinnahmt oder für Lieferungen, die nach diesem Datum bewirkt werden.
  • Eine Nachsteuer für Mineralöle beträgt 3,00 DM für 1 hl Leichtöle, 3,60 DM für 100 kg mittelschwere Öle, Schweröle oder Reinigungsextrakte und 5,00 DM für 100 kg Flüssiggase.
  • Mineralöl im Besitz eines Endverbrauchers ist von der Nachsteuer befreit, wenn die Menge dem durchschnittlichen Monatsverbrauch der letzten drei Kalendermonate vor Inkrafttreten des Gesetzes entspricht.
Gesetzestext
Gesetzestext

gesetz 1966Zweites Gesetz zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige FinanzplanungStandGeändert durch § 17 Satz 2 G v. 18.3.1971 I 239 StÄndG 1966010Art 1 bis 4 StÄndG 1966

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1971 +++)

Art 8

Mineralölsteuergesetz

Art 8

§ 1-

Art 8

§ 2Bedingte Steuerschulden für Mineralöle erhöhen sich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Betrag, der sich bei Anwendung der Steuersätze nach § 1 ergibt.

Art 8§ 3

(1)Mineralöle, für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine unbedingte Steuerschuld besteht oder Mineralölsteuer bereits entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt
  1. für 1 hl Leichtöle 3,00 DM,
  2. für 100 kg mittelschwere Öle, Schweröle oder Reinigungsextrakte 3,60 DM,
  3. für 100 kg Flüssiggase 5,00 DM.
(2)Die Steuerschuld entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Steuerschuldner ist, wer das Mineralöl beim Inkrafttreten dieses Gesetzes besitzt. Bei Beständen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Steuerschuld mit dem Übergang des Besitzes auf den Empfänger über.
(3)Von der Nachsteuer befreit ist Mineralöl im Besitz eines Endverbrauchers in einer Menge, die dem Durchschnitt des Monatsverbrauchs in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entspricht. Endverbraucher ist, wer das Mineralöl ausschließlich für eigene Zwecke unmittelbar verbraucht oder im eigenen Betrieb zu anderen Erzeugnissen als Mineralöl verarbeitet.
(4)Der Steuerschuldner hat das Mineralöl binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach dem Empfang schriftlich der zuständigen Zollstelle anzumelden. Die Steuer ist ohne Anforderung zwei Wochen nach der Anmeldung, für nicht ordnungsgemäß angemeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.

Art 8§ 4- St

ÄndG 1966090Art 9 StÄndG 1966100Art 10Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom

  1. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Einkommensteuergesetzes oder dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. StÄndG 1966110Art 11InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 8 und 9 am Tage nach der Verkündung, Artikel 8 tritt am
  2. Januar 1967, Artikel 9 am
  3. April 1967 in Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.