Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie die Konjunkturkomponente berechnet wird, die für die Einhaltung der Schuldenbremse im Bundeshaushalt wichtig ist. Sie legt fest, wie wirtschaftliche Schwankungen bei der Haushaltsplanung und -überwachung berücksichtigt werden.
Was es regelt
- Die Ermittlung der Konjunkturkomponente bei der Aufstellung des Bundeshaushalts.
- Die Anpassung der Konjunkturkomponente bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz.
- Die Ermittlung der Konjunkturkomponente nach Abschluss des Haushaltsjahres.
- Die Berechnung der Produktionslücke und der Budgetsensitivität.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium der Finanzen.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Eckpunkte
- Die Konjunkturkomponente wird durch Multiplikation der Produktionslücke mit der Budgetsensitivität errechnet.
- Die Produktionslücke ist die Differenz zwischen Bruttoinlandsprodukt und Produktionspotential und wird mit einer gesamtwirtschaftlichen Produktionsfunktion vom Typ Cobb-Douglas geschätzt.
- Die Budgetsensitivität erfasst die konjunkturbedingte Veränderung des Finanzierungssaldos des Bundes in Relation zum Bruttoinlandsprodukt, wenn das Bruttoinlandsprodukt um ein Prozent vom Produktionspotential abweicht.
- Datengrundlage sind Angaben der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Statistischen Bundesamtes und die aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzung der Bundesregierung.
Gesetzestext
Art115V2010-06-09BGBl I2010, 790Artikel 115-Verordnung
Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes (+++ Textnachweis ab: 19.6.2010 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Artikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung regelt die Ermittlung der Konjunkturkomponente bei der Aufstellung des Bundeshaushalts nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz nach § 8 Satz 3 des Gesetzes sowie nach Abschluss des Haushaltsjahres nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes.
§ 2Ermittlung der Konjunkturkomponente bei der Haushaltsaufstellung
§ 3Ermittlung der Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss
Bei der Ermittlung der nach § 7 des Gesetzes auf dem Kontrollkonto zu buchenden Abweichung ist für die Errechnung der zulässigen Kreditaufnahme die Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt zugrunde zu legen (Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss). Dazu wird die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung nach § 2 ermittelte Konjunkturkomponente an die tatsächliche Wirtschaftsentwicklung angepasst, indem die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung ermittelte Produktionslücke für das betreffende Haushaltsjahr korrigiert wird. Die Korrektur erfolgt auf Basis der Differenz zwischen der zum Zeitpunkt der Buchung auf dem Kontrollkonto vom Statistischen Bundesamt festgestellten und der zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung erwarteten Veränderung des Bruttoinlandsprodukts.
§ 4Ermittlung der Konjunkturkomponente bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz
Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz nach § 8 Satz 3 des Gesetzes wird die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung nach § 2 ermittelte Konjunkturkomponente an die zwischenzeitlich veränderte Einschätzung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im Haushaltsjahr angepasst, indem die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung ermittelte Produktionslücke um die Differenz zwischen der zum Zeitpunkt der Aufstellung des Nachtragshaushalts und der zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung erwarteten Veränderung des Bruttoinlandsprodukts im Haushaltsjahr korrigiert wird.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.