Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters an eine private Gesellschaft und legt die Bedingungen für diese Beauftragung fest. Sie bestimmt, wer das Unternehmensregister führt und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind.
Was es regelt
- Die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters.
- Die Berechtigung zur Führung eines Dienstsiegels.
- Die Kündigungsrechte des Auftragsverhältnisses.
- Die Abwicklung bei Beendigung der Beauftragung.
Wen es betrifft
- Die Bundesanzeiger Verlag GmbH.
- Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Eckpunkte
- Die Bundesanzeiger Verlag GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248, führt das Unternehmensregister.
- Die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist berechtigt, das kleine Bundessiegel ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus dem Unternehmensregister zu führen.
- Das Auftragsverhältnis kann von der Beliehenen mit einer Frist von einem Jahr und vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit einer Frist von höchstens einem Jahr gekündigt werden.
- Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
Gesetzestext
Verordnung über die Übertragung der Führung des UnternehmensregistersAufhDie V tritt gem. § 5 Abs. 2 am 31.12.2016 außer Kraft; die Geltung dieser V ist gem. § 4 idF d. Art. 1 Nr. 4 V v. 14.1.2015 I 1
(+++ Textnachweis ab: 22.12.2006 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 9a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
- November 2006 (BGBl. I S. 2553) neu gefasst worden ist, und des Artikels 61 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- November 2006 (BGBl. I S. 2553) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
Der Bundesanzeiger Verlag GmbH (Beliehene), eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248, wird die Führung des Unternehmensregisters übertragen.
§ 2Führung eines Dienstsiegels
Die Beliehene ist berechtigt, das kleine Bundessiegel zu führen. Es wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung gestellt. Das Dienstsiegel darf ausschließlich zur Beglaubigung von Ausdrucken aus dem Unternehmensregister genutzt werden.
§ 3Kündigungsrechte
§ 4Abwicklung bei Beendigung der Beleihung
§ 5Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.