Verordnung über die Führung des Mautdienstregisters
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Details zur Führung, Aktualisierung und Bekanntmachung des Mautdienstregisters, das Informationen über Mautdienste und -anbieter enthält.
Was es regelt
- Die Einzelheiten der Angaben, die im Mautdienstregister enthalten sein müssen.
- Das Verfahren zur Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
- Die Aktualisierung des Mautdienstregisters.
- Die Bekanntmachung des Mautdienstregisters auf der Internetseite des Bundesamtes für Logistik und Mobilität.
Wen es betrifft
- Die in Bund und Ländern für die Erhebung der Maut zuständigen Behörden.
- Das Bundesamt für Logistik und Mobilität.
Eckpunkte
- Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesamt für Logistik und Mobilität bestimmte Angaben, wie die Bezeichnung und Anschrift der Behörde, Internetadressen, Firmenbezeichnungen und Geschäftsadressen von Mautdienstanbietern.
- Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht diese Angaben in nicht personenbezogener Form im Mautdienstregister.
- Änderungen der Angaben müssen von den zuständigen Behörden unverzüglich und in elektronischer Form übermittelt werden.
- Das Mautdienstregister wird mindestens einmal jährlich aktualisiert und nach jeder Aktualisierung bekannt gemacht.
Gesetzestext
Verordnung über die Führung des MautdienstregistersStandGeändert durch Art. 36 G v. 2.3.2023 I Nr. 56 Die V wurde als Artikel 2 der V v. 21.7.2016 I 1850 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale
(+++ Textnachweis ab: 30.7.2016 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu den Angaben im Mautdienstregister und das Verfahren zur Aktualisierung und Bekanntmachung des Registers nach § 21 des Mautsystemgesetzes.
§ 2Datenübermittlung
Unbeschadet des § 9 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes übermitteln die in Bund und Ländern für die Erhebung der Maut zuständigen Behörden dem Bundesamt für Logistik und Mobilität die Angaben nach 1.§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Mautsystemgesetzes, einschließlich der a)Bezeichnung der Behörde,b)Anschrift,c)Internetadresse,2.§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Mautsystemgesetzes und3.§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Mautsystemgesetzes, einschließlich a)Firmenbezeichnung,b)Name des gesetzlichen Vertreters,c)Geschäftsadresse,d)Internetadresse,e)Zeitpunkt der Zulassung zum Mautdienst undf)Art der Zulassungzum Zweck der Aufnahme in das Mautdienstregister nach § 21 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes.
§ 3Angaben im Mautdienstregister
Das Bundesamt für Logistik und Mobilität veröffentlicht im Mautdienstregister nach § 21 des Mautsystemgesetzes in nicht personenbezogener Form Angaben zu 1.den nach § 2 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a und c bis f übermittelten Angaben,2.den nach § 5 des Mautsystemgesetzes registrierten Anbietern einschließlich deren a)Firmenbezeichnung,b)Geschäftsadresse,c)Internetadresse,3.den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und Angaben über Änderungen aus den Ergebnissen der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes sowie4.dem Namen und der Adresse der zentralen Anlaufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse und deren zentraler Telefonnummer.