Dieses Gesetz regelt die Bedingungen, unter denen ausländische Bausparer ein Bauspardarlehen für Wohnungsbau in ihrem Heimatland nutzen können, wenn sie sich verpflichten, Deutschland dauerhaft zu verlassen.
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1986 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Ein ausländischer Bausparer kann ein Bauspardarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen in dem Staat verwenden, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, wenn er 1.ein nicht mit einem Deutschen verheirateter Staatsangehöriger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, 2.ein Arbeitnehmer, Arbeitsloser oder selbständig Erwerbstätiger mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist, 3.im Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Bausparsumme oder eines Gelddarlehens zur Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2 im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzugs oder ohne Bindung an einen Aufenthaltszweck ist und 4.eine Rückkehrverpflichtung nach § 3 eingegangen ist.
Die nach § 1 verwendete Bausparsumme darf für den Bausparer insgesamt 60.000 Deutsche Mark nicht übersteigen.
Das Bauspardarlehen oder ein Gelddarlehen zur Zwischenfinanzierung nach § 6 Abs. 2 ist unverzüglich zurückzuzahlen, wenn der Bausparer nicht spätestens vier Jahre und drei Monate nach Beginn der Auszahlung der Bausparsumme den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verläßt. Im Falle der Aufnahme eines Gelddarlehens zur Zwischenfinanzierung gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Außerdem hat der Bausparer der Bausparkasse den Unterschiedsbetrag zwischen dem Zinssatz für das Bauspardarlehen und dem bei Beginn der Auszahlung der Bausparsumme geltenden durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekarkredite auf Wohngrundstücke mit einer festen Verzinsung für zehn Jahre für die tatsächliche Laufzeit des Bauspardarlehens zu zahlen. Der Unterschiedsbetrag ist für die Zuteilungsmasse zu verwenden.
(XXXX) §§ 7 und 8
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.