Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Grunddaten zum Zustand der Waldböden in Deutschland, um deren Nährstoffversorgung und Schadstoffbelastung zu erfassen. Sie legt fest, welche Daten erhoben werden müssen und wie diese Erhebungen durchzuführen sind.
Was sie regelt
- Welche Grunddaten über Waldböden (z.B. Nährstoffversorgung, Schadstoffbelastung, Bodenphysik) zu erheben sind.
- Das Stichprobenverfahren für die Datenerhebung, das ein systematisches Netz über ganz Deutschland vorsieht.
- Die Standards für die Erhebung, einschließlich der Methoden, Geräte und Qualitätssicherung.
- Die Zustimmungserfordernisse für Erhebungen auf militärischen Liegenschaften.
Wen sie betrifft
- Die zuständigen Stellen des Bundes und der Länder, die die Erhebungen durchführen und koordinieren.
- Labore, die Probenmaterial analysieren, müssen sich durch Ringtests qualifizieren.
Eckpunkte
- Die Erhebung der Grunddaten findet in den Jahren 2022 bis 2024 statt und muss bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.
- Die Daten werden in einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 8 x 8 Kilometer-Verband erhoben.
- Es müssen Maßnahmen zur Qualitätssicherung über den gesamten Arbeitsgang, von der Probennahme bis zur Datenauswertung, ergriffen werden.
- Der Bund unterhält eine Bundesprobenbank zur langfristigen Lagerung von Referenzproben, zu der die Länder Probenmaterial beisteuern.
Gesetzestext
Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens
(+++ Textnachweis ab: 14.7.2020 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 41a Absatz 6 Satz 1 des Bundeswaldgesetzes, der zuletzt durch Artikel 413 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1Erhebung der Grunddaten
§ 2Stichprobenverfahren
§ 3Erhebungsstandards
§ 4Maßnahmen auf militärischen Liegenschaften
Auf den aktiv durch die Bundeswehr militärisch genutzten Liegenschaften ist vor Beginn von Maßnahmen die Zustimmung der zuständigen Stellen bei der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einzuholen. Bei Maßnahmen auf Liegenschaften, die von Gaststreitkräften genutzt werden, sowie auf ehemals militärisch genutzten Liegenschaften ist vor Beginn der Maßnahmen die Zustimmung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben einzuholen. Die Maßnahmen dürfen die militärische Nutzung nicht einschränken. Militärische Belange können zudem die Anpassung von Maßnahmen erforderlich machen.
§ 5Datenübermittlung
Die Länder übermitteln dem Bund die Grunddaten in dem dafür bundeseinheitlich festgelegten Format.
§ 6Bundesprobenbank
Der Bund unterhält eine Bundesprobenbank zur langfristigen Lagerung von Referenzproben von allen Aufnahmeflächen der Bodenzustandserhebung. Die Länder stellen der Bundesprobenbank nach jeder Probennahme entsprechendes Probenmaterial zur Verfügung.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.