Verordnung über Vergabe und Zusammensetzung der Mitgliedsnummer in der Alterssicherung der Landwirte
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Vergabe und den Aufbau der Mitgliedsnummer in der Alterssicherung der Landwirte. Sie legt fest, wie diese Nummern erstellt und verwendet werden.
Was es regelt
- Die Vergabe von Mitgliedsnummern durch die landwirtschaftliche Alterskasse.
- Die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer aus Bereichsnummer, Seriennummer und Prüfziffer.
- Die Berechnung der Prüfziffer.
- Die Behandlung von unrichtigen oder mehrfach vergebenen Mitgliedsnummern.
Wen es betrifft
- Versicherte der landwirtschaftlichen Alterskasse.
- Die landwirtschaftliche Alterskasse und andere landwirtschaftliche Sozialversicherungsträger.
Eckpunkte
- Eine Mitgliedsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt.
- Ist eine Mitgliedsnummer unrichtig, erhält der Versicherte eine neue Nummer; die alte ist nicht mehr zu verwenden.
- Die Mitgliedsnummer besteht aus 11 Stellen: den ersten beiden Stellen für die Bereichsnummer, den Stellen drei bis zehn für die achtstellige Seriennummer und der elften Stelle für die Prüfziffer.
- Die Prüfziffer wird nach einem spezifischen Verfahren berechnet, das Multiplikationen und Summierungen der ersten zehn Ziffern beinhaltet.
Gesetzestext
verordnung-LandwirtschaftVerordnung über Vergabe und Zusammensetzung der Mitgliedsnummer in der Alterssicherung der LandwirteStand
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1999 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 65 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1Vergabe der Mitgliedsnummer
§ 2Zusammensetzung der Mitgliedsnummer
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1Bereichsnummern(Fundstelle: BGBl. I 2012, 598) Bereichsnummern für das Gebiet– ][Text: 01]-->Schleswig-Holstein und Hamburg01 – ][Text: 03]-->Niedersachsen und Bremen03 – ][Text: 07]-->Nordrhein-Westfalen07 – ][Text: 08]-->Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland08 – ][Text: 12]-->Franken und Oberbayern12 – ][Text: 13]-->Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben13 – ][Text: 17]-->Baden-Württemberg17 – ][Text: mern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen][Element: ][Text: 20]-->Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen20 ][Text: 19]-->Bereichsnummer für den Bereich Gartenbau19 ][Text: kasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-][Element: ][Text: wirtschaft (bei Vorliegen der Voraussetzungen][Element: ][Text: des § 1 Absatz 1 Satz 3)][Element: ][Text: 22]-->Bereichsnummer für die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (bei Vorliegen der Voraussetzungendes § 1 Absatz 1 Satz 3)22
Anlage 2Prüfziffer(Fundstelle: BGBl. I 1996, 1725) Die Prüfziffer wird wie folgt berechnet:1.Die Ziffern der ersten zehn Stellen der Mitgliedsnummer werden - an der ersten Stelle beginnend - mit den Faktoren 2, 7, 6, 5, 4, 3, 2, 7, 6 und 5 multipliziert.2.Die Produkte werden zu einer Gesamtsumme addiert.3.Die Gesamtsumme wird so oft um den Wert "11" vermindert, bis der verbleibende Rest kleiner als 11 ist.4.Ist der verbleibende Rest 0 oder 1, ist die Prüfziffer = 0.5.Ist der verbleibende Rest größer als 1, besteht die Prüfziffer aus der Differenz zwischen dem Wert "11" und dem verbleibenden Rest.