Verordnung zur Erhebung von Garantieprämien für die ergänzende staatliche Absicherung von Reisegutscheinen wegen der COVID-19-Pandemie
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Garantieprämien für die staatliche Absicherung von Reisegutscheinen, die wegen der COVID-19-Pandemie ausgegeben wurden. Sie legt fest, wie diese Prämien berechnet und von Reiseveranstaltern gemeldet werden müssen.
Was sie regelt
- Die Einzelheiten der Erhebung von Garantieprämien für Reisegutscheine.
- Die Höhe der Garantieprämie basierend auf dem Wert der Reisegutscheine.
- Die Mitteilungspflichten von Reiseveranstaltern an das Bundesamt für Justiz.
- Die Erhebung der Garantieprämien durch das Bundesamt für Justiz.
Wen sie betrifft
- Reiseveranstalter, die Reisegutscheine im Zeitraum vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 ausgegeben, angepasst oder umgetauscht haben.
- Das Bundesamt für Justiz, das für die Erhebung der Prämien zuständig ist.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt für Reisegutscheine, die vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 ausgegeben, angepasst oder umgetauscht wurden.
- Die Garantieprämie beträgt 0,15 Prozent des Gutscheinwerts für Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen.
- Für andere Reiseveranstalter beträgt die Garantieprämie 0,25 Prozent des Gutscheinwerts.
- Reiseveranstalter müssen dem Bundesamt für Justiz bis spätestens 15. Januar 2022 schriftlich oder elektronisch den Gesamtwert der Gutscheine sowie Angaben zur Unternehmensgröße mitteilen.
Gesetzestext
Verordnung zur Erhebung von Garantieprämien für die ergänzende staatliche Absicherung von Reisegutscheinen wegen der COVID-19-Pandemie
(+++ Textnachweis ab: 20.10.2020 +++)
EingangsformelAuf Grund des Artikels 240 § 6 Absatz 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1870) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Erhebung von Garantieprämien nach Artikel 240 § 6 Absatz 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für Reisegutscheine, die vom 31. Juli 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2021 ausgegeben, angepasst oder umgetauscht worden sind.
§ 2Höhe der Garantieprämie
Die Höhe der Garantieprämie richtet sich nach dem Wert der ausgegebenen Reisegutscheine. Sie beträgt 1.0,15 Prozent des Wertes aller von einem Reiseveranstalter nach Artikel 240 § 6 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgegebenen, angepassten oder umgetauschten Gutscheine, wenn der Reiseveranstalter ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist, ist, und2.0,25 Prozent des Wertes aller von einem Reiseveranstalter nach Artikel 240 § 6 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgegebenen, angepassten oder umgetauschten Gutscheine, wenn der Reiseveranstalter nicht unter Nummer 1 fällt.
§ 3Mitteilungspflichten des Reiseveranstalters
- August 2020 ausgewiesen ist, und2.die Höhe des Jahresumsatzes oder der Jahresbilanzsumme, die im letzten Rechnungsabschluss vor dem
- August 2020 ausgewiesen ist.Bei der Berechnung der Mitarbeiteranzahl und der Schwellenwerte sind die Vorgaben des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zu beachten. Auf Nachfrage sind weitere Angaben mitzuteilen, die zur Ermittlung der Unternehmenskategorie erforderlich sind.
§ 4Erhebung der Garantieprämien
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.