Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen, die eine Ausbildungsstätte erfüllen muss, um junge Menschen zum Winzer oder zur Winzerin ausbilden zu dürfen. Sie stellt sicher, dass die Ausbildung qualitativ hochwertig ist und die Auszubildenden alle notwendigen Fertigkeiten erlernen können.
Was es regelt
- Die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand von Betrieben, die Winzer ausbilden.
- Die Verfügbarkeit und den Zustand von Gebäuden, Anlagen, Geräten und Maschinen für die Ausbildung.
- Die Bereitstellung von Ausbildungsmaterialien und Fachliteratur.
- Die Einhaltung von Schutzvorschriften für Auszubildende und die Ausstattung mit Sozial- und Sanitärräumen.
Wen es betrifft
- Betriebe, die eine Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin anbieten möchten.
- Auszubildende zum Winzer/zur Winzerin.
Eckpunkte
- Die Ausbildungsstätte muss ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion sowie Bewirtschaftungszustand die Vermittlung aller geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglicht.
- Eine kontinuierliche Anleitung muss gewährleistet sein.
- Die Ausbildungsstätte muss als Haupterwerbsbetrieb oder selbständige weinbauliche Betriebseinheit nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden, und die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.
- Ein Abdruck der Ausbildungsverordnung, der Prüfungsordnung und des Ausbildungsplans muss zur Einsicht ausgelegt oder dem Auszubildenden ausgehändigt werden.
- Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft über die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften, die nicht älter als ein Jahr ist, muss bei Antragstellung vorliegen.
Gesetzestext
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Winzer/zur WinzerinStandGeändert durch Art. 6 Abs. 30 G v. 23.5.2017 I 1228
(+++ Textnachweis ab: 19.1.2001 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom
- Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Mindestanforderungen an die Einrichtung und den wirtschaftlichen Zustand
§ 2Ausnahmeregelungen
Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, dass die durch die Ausbildungsstätte nicht vermittelbaren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.