← Deutschland

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Gebühren fest, die von den Seemannsämtern für ihre amtlichen Tätigkeiten im Bereich des Seemannsrechts erhoben werden. Sie regelt, welche Kosten für verschiedene Dienstleistungen anfallen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SeemannsÄKostV 2001SeemannsÄKostV 20012001-12-21BGBl I2001, 4255Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter (+++ Textnachweis ab: 1. 1.2002 +++)Diese V ersetzt die V 9513-35 v. 14.7.1999 I 1624 (SeemannsÄKostV 1999). SeemannsÄKostV 2001EingangsformelAuf Grund des § 143a Abs. 2 des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügt und zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: SeemannsÄKostV 2001§ 1Die Seemannsämter erheben für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Seemannsrechts Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung. Neben den Gebühren werden Auslagen erhoben. SeemannsÄKostV 2001§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. SeemannsÄKostV 2001SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt. SeemannsÄKostV 2001Anlage(zu § 1)Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4256 - 4257Lfd. Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr Euro1Ausstellung eines Seefahrtbuches§ 11 Abs. 2 Seemannsgesetz212Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtbuches§ 5 Abs. 2 Seemannsamts-Verordnung103Ersatz eines Seefahrtsbuches§ 11 Abs. 3 Seemannsgesetz264Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung§ 13 Abs. 2, § 20 Seemannsgesetz315Änderung der Musterrolle (außer im Falle der An-, Um- oder Abmusterung)§ 14 Nr. 1 bis 3 Seemannsgesetz116Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle§ 11 Abs. 3 Seemannsamts-Verordnung137An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern oder sonstiger im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätiger Personen§§ 15, 19 Seemannsgesetz § 13 Seemannsamts-Verordnung87.1Befreiung vom Musterungserfordernis je Schiff§ 141a Seemannsgesetz528Die Gebühr zu Nummer 7 erhöht sich für Amtshandlungen  8.1innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um 50 vom Hundertje Musterungsverhandlung mindestens 218.2außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um 75 vom Hundertje Musterungsverhandlung mindestens 318.3außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume je Einzelmusterung um 100 vom Hundertje Musterungsverhandlung mindestens 418.4Außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes 150 vom Hundertje Einzelmusterung bis zu je Musterungsverhandlung mindestens 509Die Gebühren zu den Nummern 1 bis 3 und 5 erhöhen sich, wenn diese Amtshandlungen nicht im Zusammenhang mit einer Musterung nach Nummer 7 durchgeführt werden:  9.1innerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um 75 vom Hundert9.2außerhalb der Dienstzeit und innerhalb der Diensträume um 100 vom Hundert9.3außerhalb der Dienstzeit und außerhalb der Diensträume um 150 vom Hundert9.4außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes um 100 bis 150 vom Hundert des Gebührensatzes nach Nr. 710Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr11Antragsablehnungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Amtshandlungsgebühr12Teilweise oder vollständige Zurückweisung des Widerspruchs, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet 11 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen istDies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.  13Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 75 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 12

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.