Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für das Anbringen von seitlichen Schutzvorrichtungen an bestimmten Fahrzeugen. Sie stellt sicher, dass die Betriebserlaubnis dieser Fahrzeuge trotz solcher Änderungen nicht erlischt.
Was es regelt
- Das Erlöschen der Betriebserlaubnis von Fahrzeugen bei Anbau seitlicher Schutzvorrichtungen.
- Die Anforderungen an Teilegutachten und deren Gegenzeichnung.
- Die Notwendigkeit einer Abnahme des Anbaus durch anerkannte Sachverständige oder Prüfer.
- Die Mitführungspflicht von Dokumenten und die Meldepflicht bei Änderungen der Leermasse.
Wen es betrifft
- Fahrzeughalter von Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind und seitliche Schutzvorrichtungen anbringen möchten.
- Amtlich anerkannte Sachverständige, Prüfer und Überwachungsorganisationen für den Kraftfahrzeugverkehr.
Eckpunkte
- Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn seitliche Schutzvorrichtungen an Fahrzeugen angebracht werden, die vor dem 1. Januar 1992 erstmals zugelassen wurden.
- Ein Teilegutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen ist erforderlich und muss gegebenenfalls vom Leiter der Technischen Prüfstelle gegengezeichnet sein.
- Der Anbau muss von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer abgenommen und bestätigt werden.
- Der Fahrzeugführer muss das Teilegutachten oder eine Bestätigung darüber mitführen oder der Anbau muss in den Fahrzeugpapieren vermerkt sein.
📄 Gesetzestext
StVZOAusnV 421992-12-22BGBl I1992, 247942. Ausnahmeverordnung zur StVZOZweiundvierzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-OrdnungStandZuletzt geändert durch Art. 7 V v. 25.4.2006 I 988(+++ Textnachweis ab: 1.1.1993 +++)
StVZOAusnV 42EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 927) sowie Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
StVZOAusnV 42§ 1Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt die Betriebserlaubnis nicht, wenn an Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, seitliche Schutzvorrichtungen nach § 32c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angebracht werden. Dies gilt nur, wenn 1.für die seitlichen Schutzvorrichtungen anstelle einer Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ein Teilegutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei ordnungsgemäßem Anbau der Schutzvorrichtungen vorliegt; § 22 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz gilt entsprechend;2.das Teilegutachten durch den Leiter der Technischen Prüfstelle nach § 12 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 13 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), gegengezeichnet ist, sofern es nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wird,3.dem Teilegutachten sowie dem Abdruck oder der Ablichtung davon eine hinreichend genaue Beschreibung des Anbaus der seitlichen Schutzvorrichtungen für den Fahrzeugtyp oder die Fahrzeugtypen oder die Fahrzeugart oder die Fahrzeugarten beigegeben ist,4.der Anbau durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 22 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) abgenommen worden ist,5.der ordnungsgemäße Anbau auf dem Teilegutachten oder einem Abdruck oder einer Ablichtung davon oder einer Bestätigung über das Teilegutachten unter Angabe des Fahrzeugherstellers und -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer durch den Abnehmenden bestätigt worden ist,6.die Abnahme spätestens bis zum Tage der nächsten nach dem Anbau vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) erfolgt und bestätigt ist und7.der Fahrzeugführer das Teilegutachten, den Abdruck, die Ablichtung davon oder einer Bestätigung über das Teilegutachten einschließlich der Bestätigung nach Nummer 6 mitführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt oder der Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist.
StVZOAusnV 42§ 2Abweichend von § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Änderungen der Leermasse durch den Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen nicht melde- oder eintragungspflichtig. Auf das Ausmaß der Änderungen ist im Teilegutachten deutlich sichtbar hinzuweisen.
StVZOAusnV 42§ 3Abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die Anbauabnahme nach § 1 Nr. 4 auch durch eine nach Abschnitt 4.2 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung amtlich anerkannte Überwachungsorganisation durchgeführt werden, wenn sie 1.mindestens ein Jahr Hauptuntersuchungen durchgeführt hat,2.für die Anbauabnahme von seitlichen Schutzvorrichtungen nur Personen einsetzt, die besonders geschult sind, und3.der Aufsichtsbehörde nach Abschnitt 7.8 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung benannt worden ist.
StVZOAusnV 42§ 4-
StVZOAusnV 42§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.