Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über gemeinschaftliche Informations- und Absatzförder
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung von EU-Vorschriften zu Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Deutschland. Es legt fest, welche Behörde zuständig ist und welche Pflichten für Empfänger von Förderungen gelten.
Was es regelt
- Die Durchführung von EU-Rechtsakten zu Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse.
- Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
- Pflichten zur Duldung und Mitwirkung bei Kontrollen.
- Ermächtigungen für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zum Erlass von Rechtsverordnungen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die gemeinschaftliche Informations- oder Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse durchführen (Begünstigte).
- Vertragspartner dieser Begünstigten.
Eckpunkte
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist die zuständige Stelle.
- Begünstigte müssen Kontrollen dulden, bei Besichtigungen mitwirken und Auskünfte erteilen.
- Geschäftsräume, Betriebsräume und -gelände dürfen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten und besichtigt werden.
- Verstöße gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten oder bestimmte Rechtsverordnungen können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über gemeinschaftliche Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für AgrarerzeugnisseStand
(+++ Textnachweis ab: 26.7.2002 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über gemeinschaftliche Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse.
§ 2Zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Durchführung der in § 1 genannten Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
§ 3Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 4Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen 1.über das Verfahren zur Gewährung der Förderungen, insbesondere hinsichtlich einzuhaltender Fristen und der Benutzung von Mustern und Vordrucken,2.über die Pflicht zu Sicherheitsleistungen für Fördermittel sowie über Art, Höhe und Verfahren bei Sicherheiten, insbesondere über Gestellung, Verwaltung, Freigabe und Verfall,3.über die Überwachung der Einhaltung der Regelungen im Sinne des § 1 sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen; § 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen ist entsprechend anzuwenden.
§ 5Bußgeldvorschriften
§ 6Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.