Erste Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anpassung bestimmter Rentenarten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1991. Sie legt fest, wie diese Renten erhöht werden, um sie an die neuen Gegebenheiten anzupassen.
Was es regelt
- Die Anpassung von Renten aus der Rentenversicherung.
- Die Anpassung von Renten aus der Unfallversicherung.
- Die Anpassung von Kriegsbeschädigtenrenten.
- Die Berechnung von Rentenansprüchen, die zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 30. Juni 1991 entstehen.
Wen es betrifft
- Empfänger von Renten aus der Rentenversicherung, einschließlich der freiwilligen Zusatzrentenversicherung.
- Empfänger von Renten aus der Unfallversicherung und Kriegsbeschädigtenrenten.
Eckpunkte
- Renten aus der Rentenversicherung werden um 15 vom Hundert erhöht.
- Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1991 eingetreten sind, werden auf einer um 15 vom Hundert erhöhten Berechnungsgrundlage berechnet.
- Kriegsbeschädigtenrenten werden um 15 vom Hundert erhöht.
- Die sich aus den Erhöhungen ergebenden Beträge werden nicht auf den Sozialzuschlag angerechnet.
Gesetzestext
Verordnung zur Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietStandGeändert durch Art. 9 G v. 25.9.1996 I 1461
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1991 +++)
EingangsformelAuf Grund der -Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe d des Einigungsvertrages vom
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1213) und § 19 des Rentenangleichungsgesetzes vom
- Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) und -Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe f des Einigungsvertrages vom
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1216) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Grundsatz
Die in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genannten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die Renten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschädigtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Januar 1991 nach den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung angepaßt. Das gilt nicht für die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes genannten Leistungen sowie Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn und Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Post.
§ 2Renten aus der Rentenversicherung
Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.
§ 3Renten aus der Unfallversicherung
Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Januar 1991 eingetreten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöhten Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für Kinderzuschläge zu Unfallrenten.
§ 4Kriegsbeschädigtenrenten
Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt, daß der nach den sonst maßgebenden Vorschriften ermittelte Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird. Abweichend von Satz 1 ist die Regelung über die Anrechnung von Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf die angepaßte Rente anzuwenden.
§ 5Auswirkungen auf den Sozialzuschlag
Die sich nach den §§ 2 und 3 ergebenden Erhöhungsbeträge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.
§ 6Renten mit Zusatzversorgung
§ 7Berechnung der in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1991 entstehenden Rentenansprüche aus der Rentenversicherung
Für in der Zeit vom
- Januar 1991 bis
- Juni 1991 entstehende Rentenansprüche gelten anstelle der in der Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze folgende Prozentsätze: Arbeitsjahre Faktor 51 16,45 50 15,23 49 13,98 48 12,88 47 11,58 46 10,26 45 8,91 44 7,72 43 6,31 42 4,88 41 3,60 40 2,11 39 2,35 38 0,79 unter 38 0,00
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.