Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung in Strafverfahren. Sie legt fest, wie elektronische Strafakten zu speichern, zu bearbeiten und zugänglich zu machen sind.
Was sie regelt
- Die Speicherung von elektronischen Dokumenten und Informationen in Strafverfahrensakten.
- Die Struktur und das Format elektronischer Akten, insbesondere die Wiedergabe als PDF/A.
- Die Bearbeitungsvorgänge und die Nachvollziehbarkeit in elektronischen Akten.
- Die Barrierefreiheit von elektronischen Akten und deren Bearbeitungssystemen.
Wen es betrifft
- Den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof.
- Die Finanzbehörden des Bundes in bestimmten Ermittlungsverfahren.
- Den Bundesgerichtshof.
Eckpunkte
- Alle Inhalte der elektronischen Akte müssen jederzeit zusätzlich als elektronische Dokumente im Format PDF/A wiedergegeben werden können.
- Das PDF/A-Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein.
- Die Seiten des Repräsentats müssen so nummeriert sein, dass sie eindeutig zitiert werden können.
- Es muss sichergestellt sein, dass alle Bearbeitungsvorgänge in der elektronischen Akte nachvollzogen werden können und nur berechtigte Stellen Zugriff haben.
Gesetzestext
Verordnung über die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung im Strafverfahren
(+++ Textnachweis ab: 13.12.2019 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 32 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden auf elektronisch geführte Strafverfahrensakten 1.des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof;2.der Finanzbehörden des Bundes in Ermittlungsverfahren nach § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 14a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes;3.des Bundesgerichtshofs.
§ 2Struktur und Format elektronischer Akten; Repräsentat
§ 3Bearbeitung der elektronischen Akte
§ 4Barrierefreiheit
Elektronische Akten und Verfahren zur elektronischen Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Hierzu sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom
- September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung beachtet werden.
§ 5Ersatzmaßnahmen
Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann angeordnet werden, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen ist das zuständige Bundesministerium zu unterrichten.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.