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Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Krankenhauspflegesätze neu und enthält Übergangsvorschriften für die Minderung von Gebühren bei wahlärztlichen Leistungen sowie für die Krankenhaus-Buchführungsverordnung.

Was es regelt

  • Die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV).
  • Änderungsvorschriften (Artikel 2 bis 7).
  • Übergangsvorschriften für die Gebührenminderung bei wahlärztlichen Leistungen.
  • Übergangsvorschriften für die Krankenhaus-Buchführungsverordnung.

Wen es betrifft

  • Krankenhäuser.
  • Ärzte und Zahnärzte, die vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche oder privatzahnärztliche Leistungen erbringen.

Eckpunkte

  • Bis zum 31. Dezember 1995 werden die Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen um 25 Prozent gemindert.
  • Eine Minderung von 15 Prozent gilt für wahlärztliche Leistungen nach § 22 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993, 1994 und 1995 von bestimmten Ärzten erbracht werden, sowie für Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten.
  • Die gleichen Minderungsregelungen gelten für privatzahnärztliche Leistungen.
  • Für Krankenhäuser, die nicht ab dem 1. Januar 1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte anwenden wollen, sind bestimmte Artikel der Krankenhaus-Buchführungsverordnung ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 11§ 4§ 16§ 3§ 7

Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts Art. 1: BPflV 1994 2126-9-13-2 Art. 2 bis 7: Änderungsvorschriften PflNV000-EingangsformelAuf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 des Kr

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1995 +++)

§ 11Abs.

1 und 2 im Rahmen ihres Versorgungsauftrags gemäß

§ 4anwenden wollen, ist Artikel 3 Nr. 1 und 3 bis 6 ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden. PflNV100Art 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)

§ 16tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2)

§ 3Abs. 2 Satz 1 und § 5 sowie § 17 Abs. 4 Satz 1, soweit sie sich auf den Krankenhausvergleich beziehen, treten am 1. Januar 1998 in Kraft.

(3)

§ 7Abs.

1 Satz 2 Nr. 3, soweit er sich auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 113 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht, Absatz 2 Satz 2 Nr. 4, soweit er sich auf wahlärztliche Leistungen bezieht, die das Krankenhaus in Rechnung stellt, Absatz 2 Satz 2 Nr. 5, § 24 Abs. 3, Artikel 3 Nr. 2 sowie Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 1996 in Kraft.

(4)Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995 in Kraft. PflNV110-SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.