Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Krankenhauspflegesätze neu und enthält Übergangsvorschriften für die Minderung von Gebühren bei wahlärztlichen Leistungen sowie für die Krankenhaus-Buchführungsverordnung.
Was es regelt
- Die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV).
- Änderungsvorschriften (Artikel 2 bis 7).
- Übergangsvorschriften für die Gebührenminderung bei wahlärztlichen Leistungen.
- Übergangsvorschriften für die Krankenhaus-Buchführungsverordnung.
Wen es betrifft
- Krankenhäuser.
- Ärzte und Zahnärzte, die vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche oder privatzahnärztliche Leistungen erbringen.
Eckpunkte
- Bis zum 31. Dezember 1995 werden die Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen um 25 Prozent gemindert.
- Eine Minderung von 15 Prozent gilt für wahlärztliche Leistungen nach § 22 Abs. 3 der Bundespflegesatzverordnung, die in den Jahren 1993, 1994 und 1995 von bestimmten Ärzten erbracht werden, sowie für Leistungen von Belegärzten oder niedergelassenen anderen Ärzten.
- Die gleichen Minderungsregelungen gelten für privatzahnärztliche Leistungen.
- Für Krankenhäuser, die nicht ab dem 1. Januar 1995 Fallpauschalen und Sonderentgelte anwenden wollen, sind bestimmte Artikel der Krankenhaus-Buchführungsverordnung ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Verordnung zur Neuordnung des Pflegesatzrechts Art. 1: BPflV 1994 2126-9-13-2 Art. 2 bis 7: Änderungsvorschriften PflNV000-EingangsformelAuf Grund der §§ 16, 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Satz 1 des Kr
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1995 +++)
§ 11Abs.
1 und 2 im Rahmen ihres Versorgungsauftrags gemäß
§ 4anwenden wollen, ist Artikel 3 Nr. 1 und 3 bis 6 ab dem 1. Januar 1996 anzuwenden. PflNV100Art 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)
§ 16tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)
§ 3Abs. 2 Satz 1 und § 5 sowie § 17 Abs. 4 Satz 1, soweit sie sich auf den Krankenhausvergleich beziehen, treten am 1. Januar 1998 in Kraft.
(3)
§ 7Abs.
1 Satz 2 Nr. 3, soweit er sich auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 113 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bezieht, Absatz 2 Satz 2 Nr. 4, soweit er sich auf wahlärztliche Leistungen bezieht, die das Krankenhaus in Rechnung stellt, Absatz 2 Satz 2 Nr. 5, § 24 Abs. 3, Artikel 3 Nr. 2 sowie Artikel 6 und 7 treten am 1. Januar 1996 in Kraft.
(4)Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1995 in Kraft. PflNV110-SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.