Los-Kennzeichnungs-Verordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln mit einer Losnummer, um deren Herkunft und Produktionsbedingungen nachvollziehbar zu machen. Sie stellt sicher, dass Lebensmittel, die in Verkehr gebracht werden, eindeutig einem bestimmten Los zugeordnet werden können.
Was es regelt
- Die Pflicht zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit einer Losangabe.
- Die Definition eines Loses als Gesamtheit von Verkaufseinheiten unter gleichen Produktionsbedingungen.
- Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht für bestimmte Lebensmittel und Vertriebswege.
- Die Art und Weise, wie die Losangabe anzubringen ist.
Wen es betrifft
- Erzeuger, Hersteller, Verpacker und Verkäufer von Lebensmitteln.
- Verbraucher, die Lebensmittel kaufen.
Eckpunkte
- Lebensmittel dürfen nur mit einer Losangabe in Verkehr gebracht werden.
- Die Losangabe muss aus einer Buchstaben- oder Ziffern-Kombination bestehen und kann mit dem Buchstaben "L" beginnen.
- Ein Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder dem ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer festgelegt.
- Die Kennzeichnung muss gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein.
Gesetzestext
LKV1993-06-23BGBl I1993, 1022Los-Kennzeichnungs-VerordnungStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1993 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
- August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom
- Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
§ 1Kennzeichnungspflicht
§ 2
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht§ 1 gilt nicht für 1.Agrarerzeugnisse, die unmittelbar von einem landwirtschaftlichen Betrieba)an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder verbracht werden,b)an Erzeugerorganisationen weitergeleitet werden,c)zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden;2.Lebensmittel, die erst in der Verkaufsstätte auf Anfrage des Käufers oder im Hinblick auf ihre alsbaldige Abgabe an den Verbraucher, wobei dem Verbraucher Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleichstehen, verpackt und dort abgegeben werden;3.Lebensmittel, die lose an den Verbraucher abgegeben werden;4.Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Einzelfläche weniger als 10 qcm beträgt;5.Lebensmittel, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats in dieser Reihenfolge angegeben ist;6.Lebensmittel, deren Kennzeichnung mit der Angabe des Losesa)in Verordnungen der Europäischen Union,b)in Rechtsverordnungen auf Grund des Weingesetzesgeregelt ist;7.Speiseeis-Einzelpackungen.
§ 3Art der Kennzeichnung
Die Angabe nach § 1 Abs. 1 muß gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein 1.bei Lebensmitteln in Fertigpackungen im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes, die dazu bestimmt sind, an den Verbraucher im Sinne des § 2 Nr. 2 abgegeben zu werden, auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett,2.bei anderen Lebensmitteln auf dem Behältnis oder der Verpackung oder in einem Begleitpapier.
§ 4Unberührtheitsklausel
Rechtsvorschriften, die für bestimmte Lebensmittel eine von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche Kennzeichnung vorschreiben, bleiben unberührt.
§ 5Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel in den Verkehr bringt, die entgegen § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
§ 6Übergangsvorschriften
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.