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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der B

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz für bestimmte öffentliche Leistungen, die sie aufgrund des Jugendschutzgesetzes erbringt.

Was es regelt

  • Die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen.
  • Die Höhe dieser Gebühren.
  • Verfahren zur Entscheidung über die Inhaltsgleichheit von Medien mit bereits jugendgefährdenden Medien.
  • Verfahren zur Entscheidung über die Streichung von Medien aus der Liste der jugendgefährdenden Medien.

Wen es betrifft

  • Personen oder Organisationen, die Anträge an die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz stellen.
  • Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz selbst.

Eckpunkte

  • Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für Leistungen, die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.
  • Die Höhe der Gebühren richtet sich nach einem abschließenden Gebührenverzeichnis.
  • Die Gebühren umfassen auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
  • Gebühren für die Entscheidung über die Inhaltsgleichheit eines Mediums liegen zwischen 1.000 Euro und 5.000 Euro, abhängig vom Verfahren.
  • Gebühren für die Entscheidung über die Streichung eines Mediums aus der Liste der jugendgefährdenden Medien liegen zwischen 500 Euro und 4.800 Euro, abhängig vom Verfahren.
Gesetzestext
Gesetzestext

BzKJBGebVBzKJBGebV2021-12-15BGBl I2021, 5206Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und JugendmedienschutzBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (+++ Textnachweis ab: 24.12.2021 +++) BzKJBGebVEingangsformelAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: BzKJBGebV§ 1Erhebung von GebührenDie Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung), die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt. BzKJBGebV§ 2Höhe der Gebühren

(1)Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebührenverzeichnis in der Anlage.
(2)Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren. BzKJBGebV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. BzKJBGebVAnlage(zu § 2 Absatz 1)Gebührenverzeichnis(Fundstelle: BGBl. I 2021, 5207) Nr.GebührentatbestandGebührenrahmen1Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist (§ 21 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 5 des Jugendschutzgesetzes – JuSchG – in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 3 JuSchG und § 4 Absatz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)1.1Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist1 000 Euro bis 3 900 Euro1.2Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich istzuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1 1 100 Euro bis 4 600 Euro1.3Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist1 500 Euro bis 5 000 Euro2Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium aus der Liste der jugendgefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1, 3 und 4, § 19 Absatz 5 JuSchG)2.1Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des Verfahrens nach § 21 Absatz 3 JuSchG500 Euro bis 1 500 Euro2.2Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird900 Euro bis 3 100 Euro2.3Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 900 Euro bis 2 700 Euro2.4Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 1 200 Euro bis 2 900 Euro2.5Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 1 200 Euro bis 2 900 Euro2.6Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wirdzuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2 1 200 Euro bis 2 800 Euro2.7Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen wird1 400 Euro bis 4 800 Euro

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.