Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der B
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz für bestimmte öffentliche Leistungen, die sie aufgrund des Jugendschutzgesetzes erbringt.
Was es regelt
- Die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen.
- Die Höhe dieser Gebühren.
- Verfahren zur Entscheidung über die Inhaltsgleichheit von Medien mit bereits jugendgefährdenden Medien.
- Verfahren zur Entscheidung über die Streichung von Medien aus der Liste der jugendgefährdenden Medien.
Wen es betrifft
- Personen oder Organisationen, die Anträge an die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz stellen.
- Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz selbst.
Eckpunkte
- Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für Leistungen, die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.
- Die Höhe der Gebühren richtet sich nach einem abschließenden Gebührenverzeichnis.
- Die Gebühren umfassen auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
- Gebühren für die Entscheidung über die Inhaltsgleichheit eines Mediums liegen zwischen 1.000 Euro und 5.000 Euro, abhängig vom Verfahren.
- Gebühren für die Entscheidung über die Streichung eines Mediums aus der Liste der jugendgefährdenden Medien liegen zwischen 500 Euro und 4.800 Euro, abhängig vom Verfahren.
Gesetzestext
BzKJBGebVBzKJBGebV2021-12-15BGBl I2021, 5206Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für Kinder- und JugendmedienschutzBesondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (+++ Textnachweis ab: 24.12.2021 +++) BzKJBGebVEingangsformelAuf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: BzKJBGebV§ 1Erhebung von GebührenDie Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung), die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt. BzKJBGebV§ 2Höhe der Gebühren