Verordnung über die Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung der Arzneimittel auf Therapieallergene, die für einzelne Personen auf Grund einer R
Kurz gesagt
Diese Verordnung erweitert die Zulassungsvorschriften für Arzneimittel auf bestimmte Therapieallergene, die individuell hergestellt werden, und regelt die staatliche Chargenprüfung für diese.
Was es regelt
- Die Ausdehnung der Arzneimittelzulassung auf bestimmte Therapieallergene.
- Die staatliche Chargenprüfung für diese Therapieallergene.
- Übergangsregelungen für Therapieallergene, die bereits hergestellt werden.
- Fristen zur Behebung von Mängeln bei Zulassungsanträgen.
Wen es betrifft
- Hersteller von Therapieallergenen, die für einzelne Personen auf Rezepturbasis gefertigt werden.
- Die zuständige Bundesoberbehörde, die für die Zulassung und Chargenprüfung zuständig ist.
Eckpunkte
- Therapieallergene, die für einzelne Personen auf Rezepturbasis aus vorgefertigten Gebinden hergestellt werden und Allergene aus dem Anhang enthalten, unterliegen der Zulassungspflicht.
- Die staatliche Chargenprüfung bezieht sich auf die Charge des vorgefertigten Gebindes, bevor die Therapieallergene abgefüllt oder gemischt werden.
- Therapieallergene, die bei Inkrafttreten der Verordnung hergestellt werden, dürfen unter bestimmten Bedingungen weiterhin ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden, wenn innerhalb von sechs Monaten eine Anzeige erfolgt und bis zum 1. Dezember 2010 ein Zulassungsantrag gestellt wird.
- Mängel in Zulassungsunterlagen können innerhalb eines Jahres behoben werden; diese Frist kann um bis zu sieben Jahre verlängert werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung der Arzneimittel auf Therapieallergene, die für einzelne Personen auf Grund einer Rezeptur hergestellt werden, sowie über Verfahrensr
(+++ Textnachweis ab: 14.11.2008 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie des § 80 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 1Zulassungspflicht
Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes über die Zulassung der Arzneimittel werden auf Therapieallergene ausgedehnt, die für einzelne Personen auf Grund einer Rezeptur aus vorgefertigten Gebinden hergestellt werden und eines oder mehrere der im Anhang aufgeführten Allergene enthalten.
§ 2
Staatliche Chargenprüfung§ 32 des Arzneimittelgesetzes wird auf Therapieallergene nach § 1 mit der Maßgabe angewandt, dass Gegenstand der staatlichen Chargenprüfung und Freigabe die Charge des vorgefertigten Gebindes ist, unmittelbar bevor daraus die Therapieallergene abgefüllt oder gemischt werden.
§ 3Übergangsvorschrift
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
AnhangListe der Therapieallergene (Erläuterungen in Klammern)( Fundstelle: BGBl. I 2008, 2178)Spezies aus der Familie Poaceae außer Poa mays (Süßgräser außer Mais) Betula sp. (Arten der Gattung Birke) Alnus sp. (Arten der Gattung Erle) Corylus sp. (Arten der Gattung Hasel) Dermatophagoides sp. (Arten der Gattung Hausstaubmilbe) Bienengift Wespengift