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Rentenanpassungsgesetz 1984 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der geset

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahr 1984. Es legt fest, wie diese Leistungen aufgrund des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage erhöht werden.

Was es regelt

  • Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Die Anpassung von Altersgeldern der Altershilfe für Landwirte.
  • Die Anpassung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Die Höhe des Pflegegeldes ab dem 1. Juli 1984.

Wen es betrifft

  • Empfänger von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • Empfänger von Altersgeldern der Altershilfe für Landwirte.
  • Empfänger von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

Eckpunkte

  • Die Anpassung der Renten und Altersgelder erfolgt zum 1. Juli 1984.
  • Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 angepasst werden, und Altersgelder werden um 3,40 Prozent erhöht.
  • Die allgemeine Bemessungsgrundlage für 1984 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten 26.310 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26.590 Deutsche Mark.
  • Der Anpassungsfaktor für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0131.
  • Das Pflegegeld beträgt ab dem 1. Juli 1984 zwischen 389 Deutsche Mark und 1.551 Deutsche Mark monatlich.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (9)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9

gesetz 1984 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984) Das G ist gem. Art. 8 G

(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1984 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

010Erster AbschnittRentenversicherung

§ 1Grundsatz

Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungsgrundlage vom Jahr 1983 auf das Jahr 1984 werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen sowie die Altersgelder der Altershilfe für Landwirte zum 1. Juli 1984 nach den §§ 2 bis 6 dieses Gesetzes angepaßt.

§ 2Formelrenten

(1)Renten, die 1.nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, 2.nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder 3.nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1984 ermittelt wird.
(2)Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.

§ 3Sonstige Renten und Altersgelder

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1984 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 3,40 vom Hundert erhöht wird.

§ 4Allgemeines

(1)Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind.
(2)Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit der Herabsetzung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzuleisten; der Auffüllbetrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3)Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes sind Abrundungen zulässig.

§ 5Berichtigung fehlerhafter Anpassungen

Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.

§ 6Allgemeine Bemessungsgrundlage

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1984 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 26.310 Deutsche Mark und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26.590 Deutsche Mark.

020Zweiter AbschnittUnfallversicherung

§ 7Anpassungsfaktor

Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1984 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0131.

§ 8Pflegegeld

Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1984 an zwischen 389 Deutsche Mark und 1.551 Deutsche Mark monatlich.

030Dritter AbschnittSchlußvorschriften

§ 9Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.