Verordnung über die Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Akkreditierung von Prüflaboratorien, die eine Voraussetzung für die Zulassung privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben ist. Sie stellt sicher, dass nur qualifizierte Labore für diese Untersuchungen herangezogen werden.
Was es regelt
- Die Akkreditierung von Prüflaboratorien für private Sachverständige.
- Die Voraussetzungen für die Zulassung privater Sachverständiger zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben.
- Die Zuständigkeit der Akkreditierungsstelle für diese Prüflaboratorien.
- Die Anerkennung von Akkreditierungen aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Private Sachverständige, die amtlich zurückgelassene Proben untersuchen wollen.
- Prüflaboratorien, die für solche Untersuchungen tätig werden möchten.
Eckpunkte
- Private Sachverständige dürfen nur zugelassen werden, wenn sie über ein geeignetes Prüflaboratorium verfügen.
- Die Akkreditierung der Prüflaboratorien erfolgt durch die Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes.
- Akkreditierungen aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten werden anerkannt, wenn die nationale Akkreditierungsstelle erfolgreich beurteilt wurde und die Akkreditierung bestimmte EU-Anforderungen erfüllt.
- Die Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Amtlichen Lebensmittelüberwachung.
Gesetzestext
Verordnung über die Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger für die Untersuchung von ProbenStand
(+++ Textnachweis ab: 27.2.1999 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 99/93 (CELEX Nr: 393L0099) Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2226) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1Akkreditierung von Prüflaboratorien als Voraussetzung für die Zulassung privater Sachverständiger
§ 2
(weggefallen)
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.